für das Königreich Sachsen,
Zies Stück vom Jahre 1846.
9O.) Verordnung,
die Richtungslinie der Sächsisch -Bayerschen Eisenbahn betreffend;
vom 20sten März 1846.
De Saächsisch-Bayersche Eisenbahn, deren Richtungslinie durch die Verordnung vom
1 Iten Februar laufenden Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 3) bis einschließlich
der Flur des Dorfes Kauschwitz festgestellt worden ist, soll nunmehr bis zur Sachsisch-
Bayerschen Grenze durch die Fluren folgender Ortschaften:
Syrau, Mehltheuer, Fasendorf, Oberpirk, Drochaus mit Geiersberg und Elm,
Schönberg, Kornbach, Rodau, Stelzen, Reuth, Schönlind, Mißlareuth, Grobau,
Kemnitz, Gutenfürst, Krebes
weiter fortgeführt werden.
Nachdem nun die bezüglichen Detailpläne dem Ministerium des Innern vorgelegen ha-
ben und von demselben genehmigt worden sind, so daß nunmehr zur Erpropriation der
innerhalb der vorgenannten Ortsfluren von der Bahnlinie betroffenen Grundstücke in Ge-
mäßheit der über das Expropriationsverfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu ver-
schreiten ist, so wird Solches zur Nachachtung für die betheiligten Behörden, Gemeinden
und Grundbesitzer andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 20sten März 1846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
von Tschirschky.
1846. 4