( 93)
deren fernere Wiederholung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforderlichen Gebrauch ihrer
Waffen berechtigt:
a) sobald die Tumultuanten auf sie eindringen oder sie angrelfen,
b) wenn die Tumultuanten sich gewaltthätige Handlungen gegen die Behörde oder gegen
die Mannschaft oder gegen dritte Personen erlauben,
) wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, entwenden oder zerslören, und der Abwehr
oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen.
8 10.
Dasselbe gilt, wenn Diejenigen, welche, ohne der bewaffneten Macht oder dem Polizel-
personal anzugehören, bet einem Tumulte bewaffnet erscheinen, sich der Entwaffnung oder
Verhaftung gewaltthaͤtig widersetzen.
8 II.
Jede Verhaftung, welche nach Erlaß der § 7 vorgeschriebenen Aufforderung, oder in
Fällen, wo es nach § 9 und 10 der letzteren nicht bedarf, auf der Stelle oder bei der unmit-
telbaren Verfolgung geschieht, ist als Ergreifung auf frischer That (die Grundrechte Art. III
8) anzusehen.
8 12.
Alle, welche nach der dreimaligen Aufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (§ 8) oder
sonst ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (& 10), sind neben den
sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten solidarisch zum Ersatze sämmtllicher durch die Tumul-
tuanten verursachten Schäden verbindlich.
4 13.
Die gleiche Verbindlichkeit trifft alle Behörden und Mannschaften, insoweit sie bei solchen
Vorgängen (§ 1) eine Vernachlässigung, Verabsäumung oder Verletzung ihrer Pflicht sich zu
Schulden kommen lassen.
4 1.
Von Eintritt der Waffengewalt an und bis deren Anwendung wieder aufgehört hat, kann
als Warnungszeichen die Sturmglocke von fünf zu fünf Minuten jedes Mal mit neun Schlä-
gen angeschlagen werden.
8 15.
Auch nach wiederhergestellter Ruhe hat die bewaffnete Macht nicht vor erfolgter Zustim-
mung der Civilbehörde (§ 1) abzutriten, sie auch auf Verlangen noch bei Verhaftung der
Schuldigen und Transporttrung der Wefangenen zu unterstützen.