Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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deren fernere Wiederholung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforderlichen Gebrauch ihrer 
Waffen berechtigt: 
a) sobald die Tumultuanten auf sie eindringen oder sie angrelfen, 
b) wenn die Tumultuanten sich gewaltthätige Handlungen gegen die Behörde oder gegen 
die Mannschaft oder gegen dritte Personen erlauben, 
) wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, entwenden oder zerslören, und der Abwehr 
oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen. 
8 10. 
Dasselbe gilt, wenn Diejenigen, welche, ohne der bewaffneten Macht oder dem Polizel- 
personal anzugehören, bet einem Tumulte bewaffnet erscheinen, sich der Entwaffnung oder 
Verhaftung gewaltthaͤtig widersetzen. 
8 II. 
Jede Verhaftung, welche nach Erlaß der § 7 vorgeschriebenen Aufforderung, oder in 
Fällen, wo es nach § 9 und 10 der letzteren nicht bedarf, auf der Stelle oder bei der unmit- 
telbaren Verfolgung geschieht, ist als Ergreifung auf frischer That (die Grundrechte Art. III 
8) anzusehen. 
8 12. 
Alle, welche nach der dreimaligen Aufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (§ 8) oder 
sonst ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (& 10), sind neben den 
sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten solidarisch zum Ersatze sämmtllicher durch die Tumul- 
tuanten verursachten Schäden verbindlich. 
4 13. 
Die gleiche Verbindlichkeit trifft alle Behörden und Mannschaften, insoweit sie bei solchen 
Vorgängen (§ 1) eine Vernachlässigung, Verabsäumung oder Verletzung ihrer Pflicht sich zu 
Schulden kommen lassen. 
4 1. 
Von Eintritt der Waffengewalt an und bis deren Anwendung wieder aufgehört hat, kann 
als Warnungszeichen die Sturmglocke von fünf zu fünf Minuten jedes Mal mit neun Schlä- 
gen angeschlagen werden. 
8 15. 
Auch nach wiederhergestellter Ruhe hat die bewaffnete Macht nicht vor erfolgter Zustim- 
mung der Civilbehörde (§ 1) abzutriten, sie auch auf Verlangen noch bei Verhaftung der 
Schuldigen und Transporttrung der Wefangenen zu unterstützen.
	        
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