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Preußen ernanntes und vertragsmäßig den Vorsitz führendes Mitglied von dem, nach erfolgter
Ratification des Vertrags vom 26sten Mai dieses Jahres in Berlin zusammengetretenen Ver—
waltungsrathe der verbündeten Regierungen mit der Einsetzung des Gerichts beauftragt worden,
so hat demgemäß am zweiten des laufenden Monats Juli die Installation des provisorischen
Bundesschiedsgerichts Statt gefunden, welches sich nun zunächst mit ver Bearbeitung
seiner eignen Gerichtsordnung und der darauf bezüglichen sonstigen Anordnungen zu beschäf-
tigen hat.
Auf Allerhöchsten Befehl wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10ten Juli 1849.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. von Beust. Grünler.
& 63) Verordnung,
das Tragen republikanischer Abzeichen u. s. w. betreffend;
vom 14ten Juli 1849.
Desr öffentliche Tragen äußerer Abzeichen, welche nach allgemein verbreiteten Ansichten und
der unzweifelhaften Absicht verer, die sie tragen, republikanische Gesinnungen und Tendenzen
an den Tag legen sollen, z. B. rother Fahnen, Schärpen, Federn u. s. w. enthält eine
offenbare Verletzung der der bestehenden monarchischen Staatsverfassung Seiten aller Bewoh-
ner des Landes gebührenden Achtung und kann überdieß leicht zu Reibungen mit den treuen
Anhängern der Verfassung und dadurch zu Ercessen führen.
Dasselbe gilt von der Bezeichnung „republikanisch", welche sich hier und da einige Ver-
eine beilegen.
Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, das öffentliche Tragen derar-
tiger Abzeichen, sowie den Gebrauch des Wortes „republikanisch“ in dem Namen von Ver-
einen hierdurch zu verbieten. Contraventionen hiergegen sind, und zwar bei den Vereinen
an den Vorstehern derselben, das erste Mal mit 3 — 14 Tagen, in Wiederholungsfällen
mit 6 Tagen bis 4 Wochen Gefängniß oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu ahnden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu richten.
Dresden, den 14ten Juli 1849.
Ministerium des Innern. ·
v. Friesen. Eppendorf.
Letzte Absendung: am 19ten Juli 1849.