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8 17. Gegen das Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen Aufhebung der
und gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand nicht Statt.
2. 2.
68) Verordnung
zur Entscheidung eines Zweifels in Beziehung auf § 20 des Gesetzes, die
provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und
dergleichen betreffend, vom 18ten November 1848;
vom Zlsten Juli 1849.
E- ist der Zweifel entstanden, wie es zu halten sei, wenn die Vorladung zu der nach § 20
des Gesetzes, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und derglei-
chen betreffend, vom 1 Sten November 1848, dem Untersuchungsgerichte obliegenden Be-
kanntmachung eines von der Anklagekammer gesprochenen Erkenntnisses auf Versetzung in den
Anklagestand dem Angeklagten, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, oder aus irgend
einer anderen Ursache, nicht behändigt werden kann.
Das Justizministerium hat diesen Zweifel dahin entschieden, daß solchen Falls, wie in
Beziehung auf eine andere Vorladung in § 26 des gedachten Gesetzes bestimmt ist, die Vor-
ladung zur Bekanntmachung jenes Erkenntnisses von dem Untersuchungsgerichte auf die in
dem Gesetze vom 27 sten October 1834, Sub III. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1834, Seite 247) geordnete Weise, mit der Verwarnung, daß im Falle des Außenbleibens
des Vorgeladenen die Bekanntmachung des Anklageerkenntnisses für geschehen erachtet werde,
zu bewirken sei.
Diese Entscheidung wird kraft der dem Justizministerium im § 68 des Gesetzes vom
1 Sten November 184 8 ertheilten Ermächtigung hierdurch zur Nachachtung in vorkommenden
Fällen bekannt gemacht.
Dresden, den 3 1Fslen Juli 1849.
Ministerium der Justiz.
D. Zschinsky.
Manitius.
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Rechtswohl-
that der Wieder-
einsetzung in den
vorigen Stand.