Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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können (vergl. & 16, lit. b. des Gesetzes vom 1 Aten November 1835), sind nach Maaß-- 
gabe der Formulare Sub I. und II. anderweit aufzunehmen, nach ihrem Neubau= und Zeit- 
werthe und zwar ein= und ausschließlich des Mauerwerks, (massives.) abzuschätzen und die 
Ergebnisse in die tabellarischen Catastrationsprotocolle (Formular I. und II.) einzutragen. 
# 2. Bei Abschätzung der Gebäude sind hinkünftig alle zeither nach Vorschrift § 23 der zu 
dem Gesetze vom 1 Aten November 1835 gehörigen Vollziehungsverordnung von demselben 
Tage und nach § 4 der Instruction für die Districtstaratoren vom 20sten November 1835 
von der Würderung auszuschließen gewesene, unter der Erde befindliche Keller, Gewölbe und 
Treppen, da solche beim Einsturze des Gebäudes oder einzelner Gebäudetheile der Vernichtung 
oder doch der Beschädigung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen. 
Eben so soll für die Zukunft, auf Antrag der Gebäudebesitzer, die Versicher- 
ung aller Arten von Fußböden, Herden, Kochmaschinen, Kaminen und Oefen, ferner 
aller Bildhauerarbeiten, Ornamente und Frescogemälde, in soweit diese Gegenstände zeit- 
her als zum Bedürfnisse nicht gehörig von der Versicherung ausgeschlossen gewesen 
find, bei der Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt gestattet sein und der Werth 
dieser Gegenstände bei der Abschätzung mit in Aufrechnung gebracht werden. 
Dagegen bleiben auch ferner, wie bisher, die in der Erde liegenden Grundmauern, sowie 
die Tapeten, Wandmalereien und alle anderen Gegenstände des Lurus, wenn letztere blos 
Verzierungen sind, die ohne Beeinträchtigung der in dem Style der Bauart ausgesprochenen 
Kunstidee entbehrt werden können, von der Abschätzung und Versicherung ausge- 
schlossen. Jevoch soll die Versicherung derjenigen Tapeten, welche nicht an die Wände 
fest angeklebt, vielmehr auf andere Weise an diese befestigt sind, wie z. B. die seidenen 
Tapeten, bei für hiesige Lande concessionirten Privat-Mobiliarfeuerverficherungsgesellschaften 
gestattet sein. 
Die Gebäudebesitzer der Oberlausitz, welche vor Eintritt der nächsten allgemeinen Tara- 
tionsrevision oder der aus andern Gründen vorher nothwendig werdenden anderweiten neuen 
Catastration der Gebäude von den nach Obigem getroffenen, auf die Abschätzung der letz- 
teren bezüglichen veränderten Bestimmungen, in soweit diese bei der dasigen allgemeinen 
neuen Catastration nicht bereits — wie dieß bis auf die unter der Erde liegenden Keller, 
Gewölbe und Treppen der Fall ist — in Anwendung gebracht worden sind, Gebrauch machen 
wollen, haben solches bei ihrer Obrigkeit anzuzetgen. Diese hat sodann den betreffenden 
Brandversicherungsinspector davon in Kenntniß zu setzen und, nach Eingang des Catastrations- 
protocolls, dessen Anerkennung oder sonstiger Erklärung, sowie der anderweiten Declaration 
der Versicherungssumme von Seiten der betreffenden Eigenthümer, die eintretende Werths- 
und Versicherungsveränderung mittelst des nächstfolgenden gewöhnlichen halbjährlichen Catafter= 
nachtrags zur Anzeige an die Brandversicherungscommission zu bringen.
	        
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