Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(∆ 161 ) 
  
  
Der Gebäude und sonstigen versicherungsfähigen Gegenstände 
  
  
  
  
Neubauwerth. Zeitwerth. Versicherungssumme. Erklärung der Be- 
ohngefähres Alter und gegenwärtiger „ 
Zustand, rücksichtlich der Unterhaltung, incl. excl. incl. excl. incl. excl. sitzer über das 
Abnutzung und sonstigen Beschaffenheit, Anerkenntniß und 
sowie Bauart der Feuerungsanlagen. Mauerwerk. Mauerwerk. Mauerwerk. die Versicherung. 
Thaler. Thaler. Thaler. Thaler. Thaler. Thaler. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kungen. 
Nummer mit schwarzer und die bisherige, unter die neue Nummer, mit rother Dinte einzutragen. 
zu beschränken, welche zu den gewöhnlichen Gewerben gehören, wogegen die Aufnahme und Würderung aller 
Zeuge und sonstigen Geräthschaften, ausschließend durch den Maschinenbauverständigen zu erfolgen hat und zu 
anzugeben. Bei Gebäuden 2c. über das Alter von 40 Jahren hinaus, genügt die Angabe circa 50, 60, 70, 
zeither davon ausgeschlossen gewesenen Zubehörungen eines Gebäudes, sowie von der Versicherung der ebenfalls 
Neu= und Zeitwerthe mit berücksichtigt worden sind, ist im Catastrationsprotocolle, beim betreffenden Gebäude, 
genauer Situationsplan zu bringen, aus welchem nicht nur die Entfernungen der zu dieser Nummer gehörigen 
mit der Lage derselben zu jenem Gehöfte, zu ersehen sind. In dieser Handzeichnung sind die Gebäude sowohl 
Catastrationsprotocolle eingetragenen Nummern und Buchstaben zu bezeichnen. Die Entfernungen sind nach 
und darnach zu berechnen. 
feuerpoltzeilichen Vorschriften wahrgenommenen Contraventionen, mit Angabe des betreffenden Gebäudes und 
bemerken und die weitere Entschließung darauf der Obrigkeit zu überlassen. 
  
327
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.