Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Nach den der Königlichen Kreisdirection zu Zwickau über den Stand der Feldfrüchte in den 
einzelnen Theilen ihres Bezirks zugegangenen officiellen Anzeigen und den damit wegen 
Ausübung der Jagd verbundenen Anträgen erscheint nun auch eine theilweise Verlegung des 
Anfangstermins der Jagd, da die in den höher gelegenen Gegenden vor Kurzem erst begon- 
nene und überhaupt durch die Spätsaat im Frühjahre und die anhaltend kalte und regnerische 
Witterung sehr verspätete Erndte bis zur festgesetzten Aufgangszeit der Niederjagd noch bei 
weitem nicht eingebracht sein kann, auch für dieses Jahr dringend nöthig. Auf Grund des 
obgedachten Vorbehalts und der den Kreisdirectionen deshalb von dem Königlichen Ministe- 
rium des Innern im Allgemeinen ertheilten Ermächtigung hat die unterzeichnete Königliche 
Kreisdirection demnach beschlossen, daß für das laufende Jahr die Niederjagd 
a. 
im Isten amtshauptmannschaftlichen Bezirke 
mit dem 22 sten September: 
b. 
im IIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke und zwar 
in den ôAemtern Zwickau und Werdau 
mit dem 15ten September; 
in den Bezirken des Landgerichts Kirchberg und Eibenstock, und des Kreisamts 
Schwarzenberg, einschließlich Johanngeorgenstadt und Oberwiesenthal, 
mit dem 22#sten September; 
ZC. 
im IIIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke 
mit dem 15ten September; 
d. 
im IVten amtshauptmannschaftlichen Bezirke ebenfalls 
mit dem 15ten September, 
und was 
C. 
die Schönburgschen Receßherrschaften anlangt, in den Aemtern Lichtenstein, Stein mit Lößnitz 
und Hartenstein gleichfalls erst 
mit dem 15ten September 
ihren Anfang nehme und jede frühere Ausübung des Jagdbefugnisses innerhalb obiger Be- 
zirke bei Vermeidung der in der Ministerialverordnung vom 1 Aten Juni dieses Jahres be- 
merkten Strafe verboten bleibe.
	        
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