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Nach den der Königlichen Kreisdirection zu Zwickau über den Stand der Feldfrüchte in den
einzelnen Theilen ihres Bezirks zugegangenen officiellen Anzeigen und den damit wegen
Ausübung der Jagd verbundenen Anträgen erscheint nun auch eine theilweise Verlegung des
Anfangstermins der Jagd, da die in den höher gelegenen Gegenden vor Kurzem erst begon-
nene und überhaupt durch die Spätsaat im Frühjahre und die anhaltend kalte und regnerische
Witterung sehr verspätete Erndte bis zur festgesetzten Aufgangszeit der Niederjagd noch bei
weitem nicht eingebracht sein kann, auch für dieses Jahr dringend nöthig. Auf Grund des
obgedachten Vorbehalts und der den Kreisdirectionen deshalb von dem Königlichen Ministe-
rium des Innern im Allgemeinen ertheilten Ermächtigung hat die unterzeichnete Königliche
Kreisdirection demnach beschlossen, daß für das laufende Jahr die Niederjagd
a.
im Isten amtshauptmannschaftlichen Bezirke
mit dem 22 sten September:
b.
im IIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke und zwar
in den ôAemtern Zwickau und Werdau
mit dem 15ten September;
in den Bezirken des Landgerichts Kirchberg und Eibenstock, und des Kreisamts
Schwarzenberg, einschließlich Johanngeorgenstadt und Oberwiesenthal,
mit dem 22#sten September;
ZC.
im IIIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke
mit dem 15ten September;
d.
im IVten amtshauptmannschaftlichen Bezirke ebenfalls
mit dem 15ten September,
und was
C.
die Schönburgschen Receßherrschaften anlangt, in den Aemtern Lichtenstein, Stein mit Lößnitz
und Hartenstein gleichfalls erst
mit dem 15ten September
ihren Anfang nehme und jede frühere Ausübung des Jagdbefugnisses innerhalb obiger Be-
zirke bei Vermeidung der in der Ministerialverordnung vom 1 Aten Juni dieses Jahres be-
merkten Strafe verboten bleibe.