Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

    
Gesetz-und ——— 
für das Königreich Sachsen, 
ls Stück vom Jahre 1849. 
  
& 1) Verordnung, 
die Ausführung § 9 des Preßgesetzes vom 18ten November 1848 betreffend; 
vom 2ten Januar 1849. 
D. nach dem nunmehrigen Eintritte der Wirksamkeit der Staatsanwaltschaft das Ministerium 
des Innern, an welches nach § 9 des Preßgesetzes vom 1 Sten November 184 8 von allen 
für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten Erzeugnissen der 
Presse ein Eremplar einzusenden ist, diese Preßerzeugnisse an die Oberstaatsanwaltschaft gelangen 
zu lassen haben würde, so hat dasselbe im Einverständnisse mit dem Justizministerium für 
angemessen erachtet, diese Einsendung unmittelbar an die Oberstaatsanwaltschaft richten zu 
lassen, welche auch die Empfangsbescheinigungen darüber ausstellen, und die Rücksendung der 
dazu geeigneten Schriften besorgen wird. 
Unter Wiederaufhebung der unterm 3 Osten November vorigen Jahres erlassenen Anordnung, 
wonach die Einsendung einstweilen noch an die Kreisdirectionen geschehen sollte, ergeht daher 
an jeden Betheiligten hiermit die Anordnung, die ihm nach obgedachter gesetzlicher Bestimmung 
obliegenden Sendungen an die Oberstaatsanwaltschaft zu richten, welche 
dem Appellationsrathe Dr. Schröder zu Dresden 
übertragen ist. 
Ueber die Gebahrung mit den bei den Kreisdirectionen bereits eingegangenen und den in 
nächster Zeit noch bei ihnen eingehenden Preßerzeugnissen haben sich diese Behörden mit der 
Oberstaatsanwaltschaft zu vernehmen und zu vereinigen. 
Da übrigens nunmehr auch die Ernennung der Bezirksstaatsanwälte erfolgt, und dazu 
für den Bezirk des Appellationsgerichts Dresden 
der Advocat Metzler zu Oederan, 
für den Bezirk des Appellationsgerichts Leipzig 
der Advocat Baumgarten zu Leipzig, 
1819. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.