Gesetz-und ———
für das Königreich Sachsen,
ls Stück vom Jahre 1849.
& 1) Verordnung,
die Ausführung § 9 des Preßgesetzes vom 18ten November 1848 betreffend;
vom 2ten Januar 1849.
D. nach dem nunmehrigen Eintritte der Wirksamkeit der Staatsanwaltschaft das Ministerium
des Innern, an welches nach § 9 des Preßgesetzes vom 1 Sten November 184 8 von allen
für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten Erzeugnissen der
Presse ein Eremplar einzusenden ist, diese Preßerzeugnisse an die Oberstaatsanwaltschaft gelangen
zu lassen haben würde, so hat dasselbe im Einverständnisse mit dem Justizministerium für
angemessen erachtet, diese Einsendung unmittelbar an die Oberstaatsanwaltschaft richten zu
lassen, welche auch die Empfangsbescheinigungen darüber ausstellen, und die Rücksendung der
dazu geeigneten Schriften besorgen wird.
Unter Wiederaufhebung der unterm 3 Osten November vorigen Jahres erlassenen Anordnung,
wonach die Einsendung einstweilen noch an die Kreisdirectionen geschehen sollte, ergeht daher
an jeden Betheiligten hiermit die Anordnung, die ihm nach obgedachter gesetzlicher Bestimmung
obliegenden Sendungen an die Oberstaatsanwaltschaft zu richten, welche
dem Appellationsrathe Dr. Schröder zu Dresden
übertragen ist.
Ueber die Gebahrung mit den bei den Kreisdirectionen bereits eingegangenen und den in
nächster Zeit noch bei ihnen eingehenden Preßerzeugnissen haben sich diese Behörden mit der
Oberstaatsanwaltschaft zu vernehmen und zu vereinigen.
Da übrigens nunmehr auch die Ernennung der Bezirksstaatsanwälte erfolgt, und dazu
für den Bezirk des Appellationsgerichts Dresden
der Advocat Metzler zu Oederan,
für den Bezirk des Appellationsgerichts Leipzig
der Advocat Baumgarten zu Leipzig,
1819. 1