Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Protocoll in duplo aufzunehmen, in welchem zugleich bei etwa zu machenden Ausstellungen 
die vorzunehmenden Abänverungen ausgenommen werden müssen. 
#. Ergiebt sich bei dieser Revision kein Anstand und ist sonst kein Bevenken vorhanden, 
so ist dem Besitzer des Dampfkessels ein von der Behörde und dem technischen Inspector zu 
unterzeichnendes Certificat über die ertheilte Erlaubniß zur Ingangsetzung auszustellen, wel- 
ches außer der allgemeinen Beschreibung des Kessels die höchste zulässige Dampfspannung, die 
Dimensionen der Ventile und die höchste zulässige Belastung derselben deutlich enthalten muß 
und im Kesselraume aufzuhängen ist. Haben sich bei der Revision Abweichungen ergeben, so 
ist dem Besitzer deren Correction aufzugeben und die Ertheilung des Certificats bis zu deren 
Erfolge aufzuschieben. Der technische Beamte hat sich zum Protocolle darüber zu erklären, ob 
die vorgefundenen Mängel von solcher Bedeutung sind, daß zu Constatirung der geschehenen 
Abhülfe eine technische Nachrevision erforderlich sei. 
§#9. Um sich in steter Ueberzeugung von Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung 
zu erhalten, haben die technischen Beamten alle in Betrieb befindlichen Dampfkessel ihres Be- 
zirks jährlich einmal zu revidiren und sich bei diesen Revisionen, welche auch ohne Assistenz 
der Polizeibehörde geschehen können, von der fortdauernden Tauglichkeit aller in gegenwärti- 
ger Verordnung als wesentlich bezeichneten Theile der Anlage, von der stattgefundenen Ab- 
nutzung, sowie auch möglichst davon zu überzengen, ob während des Betriebs eine geflissent- 
liche Außergangsetzung oder Erschwerung des Spiels der Sicherheitsapparate u. s. w. statt- 
gefunden habe. Bei Röhrenkesseln, namentlich also Locomotiokesseln, ist mit dieser Revision 
mindestens aller zwei Jahre eine Wiederholung der Kesselprobe zu verbinden; bei andern 
Kesseln ist dieß nur im Falle einer eingetretenen Reparatur, oder wenn Grund zu der An- 
nahme wesentlich verminderter Festigkeit vorliegt, erforderlich. In jedem Falle ist aber der 
technische Bezirksbeamte, sobald er Gründe zu Annahme solcher Veränderungen hat, die sich 
mur im kalten Zustande des Kessels constatiren lassen, berechtigt, vom Besitzer die Kaltlegung 
des Kessels zu verlangen. Ueber die Ergebnisse jeder Revision hat der technische Beamte ein 
vom Besitzer und beziehendlich Maschinisten mit zu unterzeichnendes Protocoll in der § 7 vor- 
geschriebenen Weise in duplo aufzunehmen und das eine Eremplar an die Ortspolizeibehörde 
abzugeben, welcher dann die Aufsicht über Abstellung der gerügten Mängel obliegt. 
Sollten sich erst während des Betriebs einer Anlage erhebliche Belästigungen der Umge- 
bung oder sonstige Uebelstände ergeben, so hat bei diesen Nachrevisionen der technische Beamte 
auf Veranlassung der Polizeibehörde sein Augenmerk auch darauf zu richten, ob diesen Uebel- 
ständen durch eine ohne verhältnißmäßige Störungen und Kosten auszuführende Abänderung 
der Anlage begegnet werden kann, und dieß im Protocolle zu bemerken. 
Nachrevisionen treten unter den in §& 8 bestimmten Bedingungen ein. 
§ 0. Die § 9 vorgeschriebenen Revisionen haben sich auch auf die bereits vor Erlaß 
gegenwärtiger Verordiung gemachten Dampfkessel zu erstrecken und find alle diese älteren 
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