Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Beobachtung  der  sodann  etwa  erforderlichen  besonderen  Sicherungsmaaßregeln  gestat—
tet  werden.

Sollten  sich  in  einzelnen  Fällen  mit  Rücksicht  auf  die  Localität  und  die  Interessen
der  Besitzer  und  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke  außer  den  erwähnten  noch
besondere  Vorrichtungen  nothwendig  machen,  so  ist  die  Polizeibehörde  im  Einver—
ständnisse  mit  dem  technischen  Beamten  befugt,  auch  solche  bei  der  zu  ertheilenden
Concession  zur  Bedingung  zu  machen,  resp.  deren  spätere  Anbringung  zu  ver—
langen.

&  4.  Vor  der  Einmauerung  (bei  Locomotiv=  und  Schiffkesseln  vor  Ingangsetzung)  ist
jeder  Dampfkessel  durch  den  technischen  Beamten  einer  Festigkeitsprobe  zu  unterwerfen,  und
dabei  auf  einen  Druck  zu  prüfen,  welcher  die  beabsichtigte  höchste  Spannung  unter  und  bis
mit  2  Atmosphären  um  2,  bei  mehr  als  2  bis  mit  4  Atmosphären  um  3,  bei  mehr  als
4  Atmosphären  um  4  Atmosphären  übersteigt.  Dabei  sind  nur  Abstufungen  von  mindestens
halben  Atmosphären  zulässig.  Kessel  mit  ebenen  Wänden,  in  denen  die  Dampfspannung  17
Atmosphäre  nie  übersteigen  soll,  konnen  ausnahmsweise  nur  auf  24  Atmosphären  Spannung
geprüft  werden.  Bei  Röhrenkesseln,  also  namentlich  Locomotivkesseln,  genügt  in  jedem  Falle
die  Probe  auf  einen  Druck,  welcher  die  beabsichtigte  höchste  Spannung  um  3  Atmosphären
übersteigt.  Bei  Kesseln  aus  inländischen  Werkstätten  kann  die  Kesselprobe  auch  am  Erzeugungsorte
  unter  Concurrenz  der  betreffenden  Polizeibehörde  geschehen.  Der  hierauf  gerichtete
Antrag  der  betreffenden  Fabrikanten  ist  an  die  Polizeibehörde  zu  bringen,  welche  den  technischen
  Beamten  requirirt.  Ueber  solche  Proben  ist  ein  besonderes  Protocoll  aufzunehmen,  welches
  für  jeden  probirten  Kessel  die  höchste  zulässige  Spannung  und  die  vom  technischen  Beamten
  zu  berechnenden  Durchmesser  der  Dampfausströmungscanäle  und  der  Druckflächen  der
Ventile,  sowie  die  höchsten  zulässigen  Belastungen  der  Ventile  enthält.

Ausländische  Kessel  sind,  soweit  nicht  durch  besondere  Verträge  darin  eine  Ausnahme  gemacht
  oder  durch  gerichtliche  Zeugnisse  bewiesen  wird,  daß  dieselben  am  Ursprungsorte  bereits
einer  mit  der  durch  gegenwärtige  Verordnung  bestimmten  Probe  übereinstimmenden  Prüfung
mit  günstigem  Resultate  unterworfen  worden  sind,  der  Probe  auch  dann  zu  unterwerfen,  wenn
sie  im  Auslande  bereits  probirt  waren.  Beschädigungen  der  Kessel  durch  die  Probe,  in  Folge
zu  geringer  Festigkeit,  geben  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.  Hält  der  Kessel  die  Probe
aus,  so  ist  er  an  einer  nach  Aufstellung  des  Kessels  sichtbar  bleibenden  Stelle  von  dem  technischen
  Beamten  mit  einem  Zeichen  zu  versehen,  welches  die  höchste  zulässige  Spannung  in
Atmosphären  angiebt.  Gleichzeitig  mit  der  Kesselprobe  ist,  wenn  diese  Theile  bereits  fertig  sind,
die  Ausmessung  der  Sicherheitsventile,  die  Bestimmung  des  Gewichts  und  der  Hebellängen
und  die  Stempelung  der  Gewichte  und  Hebel  vorzunehmen.

85.  Wer  die  Anlage  eines  neuen  Dampfkessels,  den  Umbau  oder  eine  wesentliche  Veränderung
  eines  bereits  bestehenden,  oder  die  Ingangsetzung  einer  Locomotive,  oder  eines