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Consistorial. Verorduung vom 29. December 1875,
die * der Gebühren von kirchlichen Aufgeboten und die theilweise
Abminderung der Gebuhren von einfachen Trauungen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht wird andurch das
Folgende verordnet:
8. 1.
Die Gebühren für kirchliche Aufgebote (cinschließlich der Präsentationsschreiben und
Ledigkeitszeugnisse) werden aufgehoben.
Von der einfachen Tranung sind an Gebühren der Geistlichen und anderer Kir-
chendiener gusammengenemmen Sechs Mark zu entrichten.
rten, wo die Gebühren der Geistlichen und anderer Kirchendiener von der
einfachen Trauung zusammengenommen den Betrag von Secho Mark dermalen nicht er-
reichen oder nicht übersteigen, verbleibt c bei den zeitherigen Gebührensätzen.
Durch die gegenwärtige Verordnung wird nicht berührt die Verbindlichkeit zur Ent-
richtung von Gebühren bezüglich der Trauung,
a. welche in den Kirchkasten oder andere öffentliche Kassen fließen,
b. für solche Handlungen oder Leistungen der Geistlichen oder andern Kirchendiener,
welche unbeschadet des Wesens der Trauung unterbleiben können (z. B. betsns einer
—’i'2s ret oder bestellten Rede, Läuten, Orgelspicl, Chorgesang u. s. w.),
e fuüͤr Vornahme der Handlung zu anderer als der gewöhnlichen Zeit her-
täömmlich Fac worden.
8. 4
Für die aus Landesmitteln zu gewährende Entschädigung wegen det den Geistlichen
und andern Laurchendienern' zufolge der Bestimmungen in 88. 1 und sowie zufolge
nicht nachgesuchter kirchlicher Trauung entstehenden Ausfalls an ihrem de
und für die Berechnung dieses Ausfalls, sind die zwischen Fürstlicher Regierung und der
Landesvertretung vereinbarten Grundsätze mahgebend.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Inmur 1876 in Kraft.
Greiz, den 29. December 1875.
Fürstlich-Reuß-Plauisches Consistorium,
Faber.
Merz.