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105) Gesetz,
einen Aufschub des Ablaufs der in dem Gesetze vom 23sten Juli 1846
bestimmten Verjährungsfrist betreffend;
vom 12ten December 1849.
Wy. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns durch die eingetretenen außerordentlichen Zeitumstände bewogen, mit Zustimmung
der Kammern Folgendes anzuordnen:
§1. Für alle in dem Gesetze wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für ge-
wisse Forderungen vom 23sten Juli 1846 genannten Ansprüche, deren Verjährung nach
§& 2 und 93 dieses Gesetzes mit dem Schlusse des Jahres 1846 begonnen hat, und daher
mit dem Schlusse des gegenwärtigen Jahres ablaufen würde, wird die in dem gedachten Ge-
setze eingeführte dreijährige Verjährungsfrist hierdurch um ein Jahr verlängert, dergestalt, daß
sie nicht mit dem Schlusse des Jahres 1849, sondern mit dem Schlusse des Jahres 1850
abläuft.
& 2. Diese Verlängerung tritt daher ein:
1) für alle im § 1 des gedachten Gesetzes aufgeführten Ansprüche, welche vor der
Publication vesselben fällig geworden sind oder, soviel die im § 1 des gedachten
Gesetzes unter Nr. 11 erwähnten Ansprüche betrifft, aus einem Dienstverhältnisse
herrühren, welches vor der Publication jenes Gesetzes beendigt worden ist,
2) für diejenigen Ansprüche der im § 1 des Gesetzes vom 23sten Juli 1846 unter
Nr. 1 bis mit 10, ingleichen unter Nr. 12 und 13 gedachten Art, welche zwar
nach der Publication desselben, aber noch im Laufe des Jahres 1846 fällig ge-
worden sind. «
Sie tritt dagegen nicht ein für Ansprüche der im § 1 des mehrerwähnten Gesetzes unter
Nr. 11 gedachten Art, die aus einem Dienstverhältnisse herrühren, welches nach der Publi-
cation des Gesetzes beendigt worden ist. Vielmehr bewendet es hinsichtlich dieser letztern An-
sprüche bei der Vorschrift im § 2 verglichen mit § 3 des Gesetzes vom 23ten Juli 1846,
wonach dieselben mit dem Ablaufe von 3 Jahren, von der Beendigung des Dienstverhält-
nisses an gerechnet, verjähren.