Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 295 ) 
105) Gesetz, 
einen Aufschub des Ablaufs der in dem Gesetze vom 23sten Juli 1846 
bestimmten Verjährungsfrist betreffend; 
vom 12ten December 1849. 
Wy. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns durch die eingetretenen außerordentlichen Zeitumstände bewogen, mit Zustimmung 
der Kammern Folgendes anzuordnen: 
§1. Für alle in dem Gesetze wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für ge- 
wisse Forderungen vom 23sten Juli 1846 genannten Ansprüche, deren Verjährung nach 
§& 2 und 93 dieses Gesetzes mit dem Schlusse des Jahres 1846 begonnen hat, und daher 
mit dem Schlusse des gegenwärtigen Jahres ablaufen würde, wird die in dem gedachten Ge- 
setze eingeführte dreijährige Verjährungsfrist hierdurch um ein Jahr verlängert, dergestalt, daß 
sie nicht mit dem Schlusse des Jahres 1849, sondern mit dem Schlusse des Jahres 1850 
abläuft. 
& 2. Diese Verlängerung tritt daher ein: 
1) für alle im § 1 des gedachten Gesetzes aufgeführten Ansprüche, welche vor der 
Publication vesselben fällig geworden sind oder, soviel die im § 1 des gedachten 
Gesetzes unter Nr. 11 erwähnten Ansprüche betrifft, aus einem Dienstverhältnisse 
herrühren, welches vor der Publication jenes Gesetzes beendigt worden ist, 
2) für diejenigen Ansprüche der im § 1 des Gesetzes vom 23sten Juli 1846 unter 
Nr. 1 bis mit 10, ingleichen unter Nr. 12 und 13 gedachten Art, welche zwar 
nach der Publication desselben, aber noch im Laufe des Jahres 1846 fällig ge- 
worden sind. « 
Sie tritt dagegen nicht ein für Ansprüche der im § 1 des mehrerwähnten Gesetzes unter 
Nr. 11 gedachten Art, die aus einem Dienstverhältnisse herrühren, welches nach der Publi- 
cation des Gesetzes beendigt worden ist. Vielmehr bewendet es hinsichtlich dieser letztern An- 
sprüche bei der Vorschrift im § 2 verglichen mit § 3 des Gesetzes vom 23ten Juli 1846, 
wonach dieselben mit dem Ablaufe von 3 Jahren, von der Beendigung des Dienstverhält- 
nisses an gerechnet, verjähren.
	        
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