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9) Rückständige Alimente und Auszugsprästationen.
10) Ansprüche der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Handarbeiter
wegen rückständigen Arbeitslohnes.
11) Die Ansprüche der Haus= und Wirthschaftsofficianten, der Hauslehrer, Handlungsgehülfen,
Privatcopisten und des Gesindes an Gehalt, Lohn und anderen Emolumenten.
12) Die Forderungen öffentlicher Behörden aller Art an rückständigen Gebühren und Verlägen,
ingleichen die Geschäftsforderungen der Advocaten und Notare, sowie der Aerzte und Chirurgen.
13) Die Forderungen der Kirchen= und Schuldiener an Stol= und sonstigen Accidenzgebühren.
8 2. Die Verjährung beginnt bei den unter Nr. 11 genannten Ansprüchen mit der Beendigung
des Dienstverhältnisses, aus welchem sie entstanden sind.
Bei allen anderen im § 1 genannten Ansprüchen ist der Anfang der dreijährigen Verjährungs-
frist von dem Schlusse des Jahres an zu rechnen, in welchem dieselben gefordert werden konnten.
§3. War bei der Publication dieses Gesetzes der Anspruch bereits fällig, und, was die An-
sprüche unter Nr. 11 anlangt, das betreffende Dienstverhältniß bereits beendigt, so ist die dreijährige
Frist vom Schlusse des Jahres 1846 an zu rechnen.
Reicht jedoch zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach den zeitherigen gesetz-
lichen Bestimmungen eine kürzere Frist aus, als in diesem Gesetze bestimmt worden, so hat es bei
jener kürzeren Frist sein Bewenden. Z%
& 4. Rückstände an directen und indirecten, dem Staate, den Kirchen und anderen juristischen
oder Privatpersonen zuständigen Abgaben, Zehnten, Zinsen, Leibrenten und anderen Renten, ingleichen
an Capitalzinsen, Mieth= und Pachtgeldern, Pensionen, Besoldungen und anderen terminlichen Lei-
stungen, welche nicht als Theilzahlungen eines Capitals anzusehen sind, unterliegen zwar, insofern
nicht für einzelne derselben durch besondere Gesetze oder Statuten eine andere Verjährungsfrist einge-
führt ist, der ordentlichen Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, es wird aber bei
allen diesen Ansprüchen durch Production der Quittungen über drei auf einander folgende Jahre zu
Gunsten des Schuldners die Rechtsvermuthung begründet, daß dieselben auch auf die früheren Jahre
entrichtet seien.
Hierbei wird jedoch, soviel offentliche Abgaben betrifft, vorausgesetzt, daß die fraglichen Quit-
kungen von derselben Einnahmebehörde ausgestellt worden seien.
§ 5. Die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung wird unterbrochen:
a) durch förmliche Klaganstellung und die Insinuation der darauf erlassenen Ladung,
b) durch eine bei dem zuständigen Gerichte mündlich oder schriftlich angebrachte Anzeige nebst
einer darauf vom Richter an den Schuldner zu erlassenden schriftlichen Notification, in welcher, daß
dadurch die Verjährung des Anspruchs unterbrochen werde, zu bemerken ist.
Diese Anzeige muß enthalten: Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, die deutliche Be-
zeichnung des Grundes und Gegenstandes des Anspruchs, die genaue Angabe des Geldbetrags oder
Werths der Forderung und endlich das Gesuch um schriftliche Notification an den Schuldner,
c) bei Ansprüchen, welche sich zu sofortiger erecutivischer Beitreibung eignen, durch eine an den
Schuldner erlassene Zahlungsauflage, "
4) durch ein mündliches Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen, wenn es vor Gericht erfolgt,
und ein Protocoll darüber aufgenommen worden ist, ·
e) durch einen vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Vergleich, sowie endlich
) durch die Ausstellung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses.
§ 6. Die im § 5 unter a, b, c gedachten richterlichen Verfügungen bewirken das Fortbestehen
des Klagrechts auf anderweite drei Jahre, von der Insinuation derselben, oder, wenn darauf ein
weiteres gerichtliches Verfahren gefolgt ist, von der letzten darin vorgenommenen Handlung des Ge-
richts over einer Parthei an gerechnet. Ist jedoch wegen des fraglichen Anspruchs eine rechtskräftige
Verurtheilung eingetreten, so unterliegt derselbe fortan nur der ordentlichen Verjährung.