Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, 
jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der 
Reichsgewalt festgesetzt. 
§& 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen 
einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Proceß-Rechte machen, welcher die letzteren 
als Ausländer zurücksetzt. 
*5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits 
ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privat- 
rechte verletzt werden. 
§66. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt; Abzugsgelder 
dürfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs. 
Art. 2. § 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand 
ist aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte find abgeschafft. 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden find, sind aufgehoben und dür- 
sen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. 
Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt. 
Art. 3. § Z. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, 
nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl 
muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden 
dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des 
folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Caution 
oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren 
peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schul- 
dige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung ver- 
pflichtet. 
Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modificationen dieser Bestimmungen 
werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
	        
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