Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind 
nach dem Gesetze zu bestrafen. 
8 16. Durch das religibse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürger- 
lichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe 
keinen Abbruch thun. 
d 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, 
bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht 
fernerhin keine Staatskirche. 
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses 
durch den Staat bedarf es nicht. 
§18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. 
19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe“. 
620. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes 
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden. 
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. 
#6#21. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. 
Art. 6. § 22. Die Wisenschaft und ihre Lehre ist frei. 
–.23. Das Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, 
und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher 
enthoben. . 
§24.Unterrichts-undErziehungsansialtenzugründen,zuleitenundansolchenun- 
terricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden 
Staatsbehörde nachgewiesen hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. 
§25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall ge- 
nügend gesorgt werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den 
Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. 
626. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. 
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der 
Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. 
6527. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schul- 
geld bezahlt.
	        
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