Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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6 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und 
Boden. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Voden, Jagddienste, Jagdfrohnden und 
anvere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. 
Nur ablbsbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit 
dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die 
Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. 
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemei- 
nen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als 
Grundgerechtigkeit bestellt werden. 
§ 38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Auf- 
hebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. 
Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestim- 
mungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten. 
§ 30. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der 
Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen. 
§ 40. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden. 
Art. 9. § 41. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patri- 
monialgerichte bestehen. 
§& 42. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabinets- 
und Ministertaljustiz ist unstatthaft. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie 
stattfinden. 
8 43. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. 
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Verge- 
hen, sowie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehältlich der Bestimmungen für 
den Kriegsstand. 
§4. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte entfernt, 
oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. 
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Nichter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch 
das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand 
gesetzt werden. 
* 45. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
	        
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