Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Ausnahmen von der Oeffentlichkeit beftimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz. 
& 46. In Strassachen gilt der Anklageproceß. 
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Ver- 
gehen urtheilen. 
& 47. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch. 
sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden. 
8 48. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein. 
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Ein— 
zelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. 
§& 49. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden 
die Gerichte. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. 
50. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich 
wirksam und vollziehbar. 
Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen. 
II. Einführungs-Gesetz. 
Die Grundrechte des deutschen Volks werden im ganzen Umfange des deutschen Reichs 
unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit eingeführt: 
Art. 1. Mit diesem Reichsgesetze treten in Kraft die Bestimmungen: 
1) der Paragraphen eins und zwei, 
2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohnsitz und Gewerbe- 
betrieb unter Vorbehalt der in Aussicht gestellten Reichsgesetze, 
3) der Paragraphen vier, fünf und sechs, 
4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in Art. 3 und 8 dieses Gesetzes ent- 
haltenen Beschränkungen, 
5) des Paragraphen acht, und zwar rücksichtlich des letzten, Heer= und Seewesen betref- 
fenden, Absatzes unter Verweisung auf Art. 3 dieses Gesetzes, 
6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3 und 7 enthaltenen Be- 
stimmungen, · 
7) der Paragraphen eilf und zwölf, 
8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maaßgabe, daß, wo Schwurgerichte noch nicht 
eingeführt sind, bis zu deren Einführung über Preßvergehen die bestehenden Gerichte 
entscheiden, 
9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, sechszehn, so wie des zweiten und drit— 
ten Absatzes im Paragraphen siebzehn, und des Paragraphen achtzehn,
	        
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