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Dem vorstehenden Gesetze, von dem jedoch § 3 und 4 des Art. 1 der Grundrechte des
deutschen Volks nur denjenigen deutschen Staaten gegenüber in Gültigkeit treten, in denen
die Grundrechte des deutschen Volks ebenfalls zur Geltung gelangen, ist gebührend nachzu-
gehen. Unsere Ministerien, ein jedes in seinem Wirkungskreise, werden mit der Ausführung
hierdurch beauftragt.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch das
Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 2ten März 1849.
Friedrich August.
D. Gustav Friedrich Held.
14) Verordnung,
die Innehaltung der geschlossenen Jagdzeit betreffend;
vom 3ten März 1849.
M Publication der Grundrechte des deutschen Volks kommt zwar die Jagdgerechtigkeit
auf fremdem Grund und Boden sofort in Wegfall und die Berechtigung zur Jagd auf eige-
nem Grund und Boden wird als Ausfluß des Grundeigenthums anerkannt; es soll aber
durch die Landesgesetzgebungen die Ausübung dieser Berechtigung aus Gründen der öffent-
lichen Sicherheit und des gemeinen Wohls geordnet werden. Zu diesem Behufe wird den
jetzt versammelten Kammern unverweilt ein Jagdgesetz vorgelegt werden. Bis zu dessen Er-
scheinen bleiben jedoch die bestehenden polizeilichen Bestimmungen, namentlich auch der Be-
fehl vom 5ten Juli 1712 über die gesetzliche Schonungs= und Hegezeit, nach welchem mit
dem Sonntage Invocavit, in diesem Jahre dem 25sten Februar, alles Jagen, Schießen
und Hetzen ein Ende zu nehmen hat, in Kraft.
Zu Verhütung von Unordnungen werden alle Behörden, welche es angeht, hierauf auf-
merksam gemacht und überdem zu besonderer Achtsamkeit rücksichtlich unbefugten und unvor-
sichtigen Gebrauchs von Schießgewehren angewiesen. Dresden, den 3ten März 1849.
Ministerium des Innern.
D. Weinlig. !**7
ppendorf.
Letzte Absendung: am 10ten März 1849.