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2) Die wegen der gedachten Vergehen zuerkannten Strafen, wozu auch der im Art. 275
des Criminalgesetzbuchs angedrohte Verlust des Gewehrs gehört, werden, soweit sie noch
nicht vollstreckt sind, hiermit
erlassen. .
3) Auch werden die auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Ehrenrechte bezüglichen
Wirkungen der eingangsgedachten Vergehen und der deshalb anhängigen Untersuchungen
hiermit
aufgehoben.
4) Hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Kostenabstattung bewendet es bei dem, was des—
halb bereits rechtlich erkannt ist, vorbehältlich der dagegen zuständigen gesetzlichen Rechts-
mittel. Ist noch kein Erkenntniß gesprochen, so sind die Kosten gerichtswegen zu übertragen.
Gegeben zu Dresden, den 7ten März 1849.
Friedrich August.
D. Gustav Friedrich Held.
17) Verordnung,
die Wahl eines Nationalvertreters für den 16ten Bezirk betreffend;
vom 15ten März 1849.
Nechvem der zur deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt am Main im 16ten Bezirke
erwählte Abgeordnete bereits früher ausgeschieden ist, der gegenwärtig in Frankfurt anwe-
sende Stellvertreter aber seinen bevorstehenden Austritt aus der Versammlung dermalen an-
gezeigt hat; so ist für den gedachten, Seite 44 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1848 näher bezeichneten Bezirk eine Ergänzungswahl nöthig geworden. An die betreffen-
den Obrigkeiten ergeht daher hierdurch die Verordnung, das Erforderliche wegen dieser Wahl
zu veranstalten, für welche die, beziehendlich durch die Verordnungen vom 17ten und 20sten
April vorigen Jahres erläuterten und abgeänderten Vorschriften der Verordnung vom 10ten
April vorigen Jahres (Seite 25, 33 und 53 des Gesetz= und Verordnungsblattes) in An-
wendung kommen, und für welche die Stadt Zschopau der Sitz der Bezirkswahldeputation
und der Justitiar Müller daselbst zum Regierungscommissar bestimmt worden ist.
Dresden, am 15ten März 1849.
Ministerium des Innern.
D. Weinlig. Kuhn.
Letzte Absendung: am 22sten März 1849.