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im 14 Thalerfuße, übrigens nach dem Schema unter A. ausgefertigt, von zwei Directoren
und dem Syndicus, der Bank eigenhändig vollzogen und mit dem Stempel der Bank versehen.
Die Seriennummer jedes, nach Bestätigung dieser Statuten, auszugebenden Pfandbriefs
wird zur Unterscheidung von den älteren Pfandbriefen (vergl. § 8) mit B. bezeichnet.
Die dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zinsscheine (Coupons) werden für einen
je zehnjährigen, von dem Jahre der ersten Ausgabe an zu rechnenden Zeitraum ausgefertigt,
die Zinsleisten mit dem Stempel der Bank, dem Namenszuge zweier Directoren und der eigen-
händigen Gegenzeichnung des Syndicus, die Zinsscheine aber mit dem kleineren Bankstempel
und dem Namenszuge eines Directors und des Syndicus versehen. Jeder Pfandbrief, Zins-
leiste oder Zinsschein ohne die vorgedachte Vollziehung ist ungültig und werthlos.
belssgahung; # 28. Die Zinsen der Pfandbriefe werden am usten Januar und isten Juli jeden Jah-
Pfendbriefe. res, und, was die kleineren (Lit. E. und EF.) betrifft, nur an einem dieser Tage fällig. Die
Bank löst fällige Zinsscheine jederzeit, die Sonn= und Feiertage ausgeschlossen, gegen baares
Geld ein, und alle landständischen Cassen nehmen dieselben an Zahlungs Statt an.
Der Inhaber der Zinsscheine wird als rechtmäßiger Erheber der Zinsen angesehen.
Ausreichung . Nach dem Verfalltage des letzten Zinsscheins werden an den Inhaber der Zins-
neuer Coupons, Ieiste gegen Aushändigung derselben die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste ausgereicht, inso-
fern nicht vorher unter Einreichung des betreffenden Pfandbriefs dagegen Einspruch erhoben
worden sein sollte, in welchem Falle die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste bis zur Entscheid-
ung des bei der zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde zu verhandelnden Streits von der
Bank aufbewahrt werden (vergl. jedoch § 30).
Ist ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Inhaber des Pfandbriefs
die Bank wegen der erfolgten Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine an den Inhaber
der Zinsleiste nicht in Anspruch nehmen. «
Vindication, 30. Rücksichtlich der Vindication, Verjährung und Mortification find die Pfandbriefe,
Merlihrun deren Zinsleisten und Zinsscheine den Staatspapieren des Königreichs Sachsen ganz gleichge-
stellt. Alle verjährte Beträge fallen der Bank zu.
Außercours= & 31. Der Besitzer eines Pfandbriefs ist befugt, denselben und die dazu gehörige Zins-
sezung. leiste, nicht aber die Zinsscheine auf seinen-Namen, oder auch ohne denselben außer Cours
setzen zu lassen; wodurch dieser Pfandbrief nebst Zinsleiste in jeder Beziehung die Eigenschaft
eines Inhaberbriefs (billet au porteur) verliert und der Vindication unterliegt. Außer der
unter Beobachtung der regulativmäßigen Vorschriften hierzu berechtigten Bankverwaltung kön-
nen alle in= und ausländische Gerichtsbehörden unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift
Pfandbriefe außer und wieder in Cours setzen.
Wiederincours- 32. Ein ohne Nennung des Inhabers außer Cours gesetzter Pfandbrief kann nur
setung. von derselben Behörde, welche ihn außer Cours setzte, wieder in Cours gesetzt werden, diese