Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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625. Hinsichtlich der Höhe des von der Filialgemeinde zu leistenden Beitrags zu den 
Kosten der Anstellung des Pfarrers, sowie zu den Baulichkeiten der Pfarrgebäude, ingleichen 
zu den Kosten der Anstellung des den Kirchendienst in der Filialkirche besorgenden Schulleh- 
rers an der Schule des Mutterkirchorts, sowie zu den Baulichkeiten an den Schulgebäuden 
des letztern Orts bewendet es bei dem zeitherigen Herkommen. 
Sollte hinsichtlich der Beitragsquote ein bestimmtes Herkommen sich nicht nachweisen 
lassen, auch eine gütliche Vereinigung nicht zu vermitteln sein, so wird zur Normirung dieser 
Beitragsquote die Gesetzgebung des Landes, in welchem sich die Filialkirche befindet, in An- 
wendung gebracht. 
Hat indeß die Filialgemeinde keine eigne Schule, sondern schickt ihre Kinder in die Schule 
des Pfarrorts, so kommt in Ermangelung eines erweislichen billigen Herkommens und einer 
gütlichen Vereinigung zwischen den Betheiligten der oben § 5 für die ausländischen Einge- 
pfarrten angegebene Grundsatz auch hier in Anwendung. 
626. Die bestehenden gemischten Parochialbezirke (§ 1) können nur im Einverständnisse 
beider Staatsregierungen aufgehoben werden. 
Dagegen ist zur Ausschulung der in eine ausländische Schule gewiesenen Unterthanen 
eine jede Regierung für sich allein berechtigt. Es muß jedoch dem dermaligen Inhaber der 
betreffenden Schulstelle eine angemessene, im Einverständnisse beider Regierungen festzustel- 
lende Entschädigung gewährt werden. 
§& 27. Ueber die Bestimmung des Zeitpunkts, von welchem an der gegenwärtige Receß 
in Wirksamkeit tritt, wird noch eine besondere Vereinbarung unter den beiderseitigen Staats- 
regierungen getroffen werden; es sind jedoch von dem Eintritte dieses Zeitpunkts an alle dem 
gegenwärtigen Recesse entgegenstehende älteren Verabredungen und Observanzen als aufge- 
hoben zu betrachten. 
  
Beiderseitige Bevollmächtigte haben vorstehenden Receß in zwei gleichlautenden Ausfer- 
tigungen eigenhändig unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Leipzig und Altenburg am 3sten October 1850. 
    
  
    
S— 
6 )SEduard von Broizem. GHs Christian Friedrich Hase. 
6 Gustav Traugott von Mangoldt. 
  
Letzte Absendung: am 18ten December 1850.
	        
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