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Ferner muß derselbe "
4) nachweisen, seiner Militärpflicht Gnüge geleistet und, dafern er für einen zur Kriegsreserve
gehörigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch persönliche Dienstleistung in der activen Armee
erfüllt zu haben,
e) unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein;
bei Verheiratheten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium Ausnahmen
ge tatten; 4 3 „ „ „ „ v,
") ein Wi guter Aufführung von seiner Ortsobrigkeit, sowie, wenn er bereits im Militär
diente, überdieß noch einen sein gutes Verhalten während der früheren Dienstzeit nachweisen-
den Abschied beibringen.
B. Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit der von ihnen Vorstehendem zufolge auszu-
stellenden Zeugnisse verantwortlich und gehalten, jeden Nachtheil, welcher durch erweislich unrichtige
Angaben für den Staat entstehen dürfte, zu vertreten.
C. Wenn derjenige, welcher sich vertreten lassen will, einen Mann einstellt, der zur Dienstreserve
gehört, so ist ersterer, wenn der Einsteher selbst zum activen Dienste aufgerufen werden sollte, zur
Erfüllung seiner Militärpflicht aufs Neue verbunden.
Der Einsteher erhält in diesem Falle von der Einstandssumme nur soviel, als auf die Zeit
kommt, die er wirklich gedient hat, den Rest aber der Einsteller.
D. Die Einstandssumme muß mindestens 200 Thaler — — und bei einem der Kriegsreserve
angehörenden Einsteller mindestens 100 Thaler — — nach der § 58 enthaltenen näheren Be-
stimmung betragen und ist ebenfalls zu deponiren. Erst nach Erlegung derselben kann der Einsteller
den Befreiungsschein erhalten, in welchem für den unter C. gedachten Fall der dort vorgeschriebene
Vorbehalt auszudrücken ist.
E. Die abzuschlietzenden Verträge sind als Privatübereinkunft zu betrachten.
Sie müssen jedoch gerichtlich abgeschlossen werden und außer der Bemerkung, daß den Contra-
henten alle Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich der Stellvertretung bekannt sind, auch noch das
ausdrückliche Versprechen des Einstehers enthalten: im Kriege wie im Frieden die Pflichten des Ein-
stellers vollständig zu übernehmen. Keine Verabredung ist gültig, durch welche etwas Anderes fest-
gestellt wird und ebensowenig kann die zwischen beiden Theilen etwa stattgefundene Auflösung des
Vertrags den Einsteher von den übernommenen Verpflichtungen entbinden.
F. Stirbt der Einsteher während seiner Dienstzeit, so bleibt die Militärpflicht des Einstellers
aufgehoben. Stirbt aber der Einsteller, während sein Einsteher noch dient, so hat letzterer dessen-
ungeachtet die Dienstzeit zu vollenden.
G. Wird der Einsteher wegen Untüchtigkeit entlassen, so erhält derselbe die Einstandssumme
auf die wirklich geleistete Dienstzeit ausgezahlt und der Rest fließt in den Stellvertretungsfonds.
Ist diese Untüchtigkeit als unmittelbare Folge des Kriegsdienstes zu betrachten und ist der Soldat
dadurch in seinem ferneren Erwerbe bleibend behindert, so ist ihm nach dießfalls angestellter Erör-
terung die ganze Einstandssumme zuzubilligen.
Für den Einsteller entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit.
H. Wenn dagegen der Einsteher wegen Unwürdigkeit in Abgang zu bringen ist, oder wenn
derselbe desertirt, so soll der Einsteller von der Einstandssumme denjenigen Theil zurückerhalten, wel-
cher, auf die Zeit kommt, die der Ausgeschlossene oder Deserteur noch zu dienen gehabt haben würde,
ist jedoch zu Einstellung eines anderen Mannes oder zum Selbstdienen auf gedachte Zeit verpflichtet.
§ 68. Bei dem Tode jedes Einstehers erhalten seine Erben von der Einstandssumme soviel,
als auf die Zeit kommt, welche der Verstorbene bis zu seinem Tode diente, ausgenommen in dem
Falle, wenn bei der der freien Uebereinkunft überlassenen Stellvertretung im Kriege der Tod als un-
mittelbare Folge erhaltener Wunden oder einer während der Dauer des Kriegs überkommenen Krank-
heit zu betrachten ist, in welchem Falle dessen Wittwe und Kinder nach den Grundsätzen des Gnaden-
genusses und, in deren Ermangelung, dessen Aeltern die volle Einstandssumme erhalten.
Die Ueberschüsse fließen in den Stellvertretungsfonds.