Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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69. Die Einstandssumme soll mit drei vom Hundert verzinst werden. 
Der Einsteher hat während seiner Dienstzeit diese Zinsen zu genießen und das Capital selbst ist 
demselben bei seiner Verabschiedung baar zu überantworten. 
§J# 70. Gegen den Einsteller steht ihm in keinem Falle ein weiterer Anspruch auf Entschädigung 
oder Unterstützung zu. 4 
§J# 71. Die Einstandssumme kann während der Dienstzeit weder an Andere abgetreten, noch von 
Anderen mit Beschlag belegt werden. . 
§# 72. Der Eintritt eines Bruders für den anderen ist gestattet, wenn der Eintretende 
a) den § 52 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht und 
b) dafern er der jüngere Bruder ist, der ältere sich verpflichtet, sofort für sich selbst einzutreten, 
wenn jenen in seiner Altersclasse das Loos zum Eintritte in den Dienst treffen sollte. 
Neuntes Capitel. 
Maaßregeln gegen Hinterziehung der Militärpflicht und dabei eintretende 
Strafen. 
§ 73. Kein junger Mann darf in dem Jahre, in welchem er das militärpflichtige Alter erreicht, 
seinen Aufenthaltsort, auch innerhalb des Landes, ohne Vorwissen der Ortsobrigkeit und ohne ge- 
naue Angabe des Orts, wohin er sich wenden will, verändern. 
In besonders dringenden Fällen ist jedoch der Ortsobrigkeit, nach vorhergegangener Vernehmung 
mit dem Amtshauptmanne und von selbigem erhaltener Genehmigung, nachgelassen, einem solchen 
jungen Manne auch in dem erwähnten Jahre einen Paß ins Ausland, jedoch nur bis zum achten 
Tage vor dem zur personlichen Anmeldung festgesetzten Termine und unter Beobachtung der sonst 
besonders gegebenen Vorschriften zu ertheilen. 
Wünscht ein auf einer fremden Universität Studirender von der § 10 zugestandenen Erlaubniß 
späterer Erklärung über Erfüllung seiner Militärpflicht Gebrauch zu machen, so hat er die Erlaubniß 
zu verlängertem Aufenthalte im Auslande bei der Oberrekrutirungsbehorde nachzusuchen. 
§ 74. Diejenige Mannschaft, welche an dem dazu bestimmten Tage aufgezeichnet und welcher 
der darauf folgende Gestellungstermin bekannt gemacht worden ist, darf sich bis zum Eintritte des 
letzteren, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Localbehörde, von welcher sie aufgezeichnet wurde, nicht 
air ihrem Wohnorte und ohne Erlaubniß des Amtshauptmanns nicht aus dem Rekrutirungsbezirke 
entfernen. 
Diese Mannschaft kommt jedenfalls in dem Bezirke zur Aushebung, in welchem sie aufgezeich- 
net worden ist. 
§ 75. Diejenigen Mannschaften, welche unterlassen haben, sich nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes bei den Localbehörden anzumelden, ohne sich über die Gründe ihrer Abhaltung vollständig 
rechtfertigen zu konnen, sind mit Gefängniß oder Handarbeit bis acht Tagen oder verhaltnißmäßiger 
Geldbuße zu bestrafen. 
§ 76. Gleiche Strafe trifft auch die zur Dienstreserve gehörigen oder nach § 5b gesetzlich 
befreiten Mannschaften, welche sich der angeordneten Anmeldung und Nachweisung bei den Localbe= 
hörden entziehen. 
§ . Alle diejenigen, welche an dem zur Aushebung bestimmten Termine vor der Rekrutirungs- 
commission sich nicht stellen und über die Gründe ihrer Abwesenheit sich nicht genügend ausweisen 
konnen, sollen, sie mögen sich im In= oder Auslande befinden, als Ausgetretene angesehen, wenn sie 
zu erlangen sind, aufgegriffen und, dafern sie dienstfähig befunden werden und das 30ste Lebensjahr 
noch nicht angetreten haben, des Loosziehungsrechts verlustig geachtet und zu einer neunjährigen 
Dienstzeit in der activen Armee und dreijährigen Kriegsreservepflicht eingestellt werden. 
§# 78. Ein Ausgetretener, welcher zum Dienste in der activen Armee untüchtig oder minder- 
tüchtig, oder bei vorhandener Tuchtigkeit seines Alters halber unfähig befunden wird, ist mit Ge- 
fängniß oder Handarbeit von vierzehn Tagen bis vier Wochen zu bestrafen und überdieß im Falle 
der Mindertüchtigkeit zur Dienstreserve zu versetzen. Dieselbe Strafe und außerdem die Verpflichtung
	        
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