Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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8 89. Die selbstständige Niederlassung an einem Orte nach den gesetzlichen Vorschriften uͤber 
das Heimathsrecht ist nicht eher zu gestatten, als bis das betreffende Individuum seiner Militärpflicht 
Gnüge geleistet hat. 
§# 900. Jeder, welcher durch Bestechung irgend Jemand zu gewinnen oder zu Ausstellung falscher 
Zeugnisse zu bewegen gesucht hat, um einen Mann seiner Militärpflicht zu entziehen, soll, wenn die 
Absicht auch nicht erreicht worden ist, mit vier Wochen Gefängniß oder Handarbeit bestraft werden. 
§ 91. Wer auf eine andere Weise die Hinterziehung der Militärpflicht eines Mannes absicht- 
lich befördert oder zu befördern gesucht hat und nicht den desfallsigen besonderen Vorschriften des Mi- 
litärstrafgesetzbuchs unterworfen ist, soll zu einer dem Grade des Verbrechens angemessenen Gefäng- 
nißstrafe verurtheilt werden, insofern er sich nicht dabei eines Verbrechens schuldig gemacht hat, wel- 
ches durch die bestehenden Gesetze mit einer noch härteren Strafe bedroht ist. 
#92. Allle diejenigen, welche durch Versäumniß ihrer Amtsobliegenheiten unabsichtlich zur Hin- 
terziehung der Militärpflicht beigetragen haben, sind mit einer nach Verhältniß der Größe oder Wie- 
detholung der Vernachlässigung von einem bis auf zwanzig Thaler ansteigenden Geldstrafe zu 
belegen. 
§# 93. Die Ausflucht, die in diesem Gesetze in Bezug auf Hinterziehung der Militärpflicht ent- 
haltenen Bestimmungen nicht gekannt zu haben, kann in keinem Falle berücksichtigt werden. 
§ 194. Die wegen beabsichtigter Bestechung angebotenen oder gegebenen Geschenke fließen in 
den Stellvertretungsfonds. 
8 95. Keine der in diesem Capitel angedroheten Gefängnißstrafen, mit alleiniger Ausnahme 
der in den 88 75 und 76 erwähnten Fälle, darf in Geldbuße verwandelt werden. 
Zweiter Tbdeil. 
Zehntes Capitel. 
Entlassung aus der Aermee. 
6 96. Die Entlassung geschieht ehrenvoll durch Verabschiedung, nicht ehrenvoll durch Ent- 
fernung. 
§97. Die Verabschiedung tritt ein: 
A. wegen abgelaufener Dienstzeit, 
B. wegen Erhaltung hülfsbedürftiger Familien, 
C. wegen Einstellung eines Einstehers für die noch übrige Dienstzeit, 
D. wegen völliger Dienstuntüchtigkeit. 
A. 
Wegen abgelaufener Dienstzeit. 
6 98. Die Entlassung erfolgt, wenn die § 3 für die Mannschaften der activen Armee und 
der Kriegsreserve bestimmte gesetzliche oder gesetzlich verlängerte Dienstzeit erfüllt ist, mit Ausnahme 
des § 4 gedachten Falles. ß 
Wegen Erhaltung hülfsbedürftiger Familien. 
§ 99. Soldaten, deren Familien während ihrer Dienstzeit in die § 5b bezeichnete Lage kom- 
men, sollen auf ihr Ansuchen entlassen, jedoch unter die nach § 6 erforderliche Controle gestellt 
werden. 
Wenn jedoch die Verhältnisse, welche die Entlassung des Soldaten zur Folge hatten, sich vor 
seinem zurückgelegten 26ften Lebensjahre erledigen, hat derselbe die Zeit, welche bei seiner Entlassung 
an Erfüllung der gesetzlichen sechsjährigen Dienstzeit in der activen Armee noch fehlte, in letzterer 
nachzudienen. Tritt diese Veränderung erst nach zurückgelegtem 26sten Lebensjahre ein, so ist der- 
selbe sofort in die Kriegsreserve zu versetzen. 
Hierbei wird ihm jedoch in der § 6 bestimmten Maaße die Zeit, während welcher er befreit
	        
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