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. 50) Declaration,
die Erbverwandlung der Lehne betreffend;
vom Z3ten Juni 1852.
Wan, Friedrich August, von GOT„TES# Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben in Beziehung auf die Erbverwandlung derjenigen Lehne, worüber Wir die Oberlehns-
herrlichkeit auszuüben haben, nachdem die durch Unsere Declaration vom 2 2sten Februar
1834 (Seite 68 der Gesetzsammlung) bekannt gemachten erleichternden Bestimmungen be-
reits in Betreff des Capitals, durch dessen Zahlung der Allodificationscanon zu jeder Zeit
abgelöst werden kann, und welches in § 3 der gedachten Declaration auf den 25fachen Be-
trag bestimmt war, durch Herabsetzung auf den 2 0fachen Betrag in § 17 des Gesetzes, Nach-
träge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851, zu Gunsten der
Erbverwandlungen abgeändert worden sind, noch nachstehende weitere Erleichterungen ein-
treten zu lassen beschlossen:
I. Bei den von nun an stattfindenden Erbverwandlungen, — die Wir, wie bisher,
auf Ansuchen der Vasallen, dafern sie die Zustimmung der Betheiligten, soweit diese nöthig
ist, beibringen, zu bewilligen keinen Anstand nehmen werden, — soll der für die Erbver-
wandlung zu übernehmende jährliche Canon betragen:
1) rücksichtlich der bei dem Appellationsgerichte zu Dresden zu Lehn gehenden Güter
und Rechte, sowie rücksichtlich der bei dem Appellationsgerichte zu Budissin zu Lehn gehenden,
nicht im Markgrafthume Oberlausitz, sondern in dem kreisländischen Theile des Bezirks dieses
Appellationsgerichts gelegenen Güter, und zwar:
a) bei solchen Mannlehnen, worüber dem Vasallen keine freiere Verfügung gestattet ist,
als das Lehnrecht bestimmt,
Zehn Neugroschen,
b) bei anderen Lehnen
Fünf Neugroschen,
2) rücksichtlich der bei dem Appellationsgerichte zu Budissin zu Lehn gehenden Ober-
lausitzer Güter, ingleichen der bei Königlichen Untergerichten zu Lehn gehenden Güter
Drei Neugroschen
von jedem Tausend Thaler des vollen Werths, wie dieser bei lehnsherrlichen Consensertheil-
ungen angenommen wird.
II. Auch die Erbverwandlung solcher Lehne, die auf dem Falle stehen, wollen Wir
fortan auf Ansuchen der Vasallen dergestalt bewilligen, daß dafür ein Canon vom fünf-
fachen Betrage des vorstehend unter I, 1 a bemerkten zu übernehmen ist.