Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(218 ) 
Briefpostt. 
I. Briefverkehr. 
a) Internationale Vereinscorrespondenz. 
umeishst Art. 11. Die sämmtlichen, nach Artikel 1 zu dem deutsch österreichischen Postoerein 
hes Porio. gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Ver- 
einscorrespondenz und Zeitungsspedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen. 
In Folge dessen soll diese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, 
einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaren belegt werden. 
Bedeutung der Art. 12. Unter Vereinscorrespondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereinsstaaten 
eichnung unter sich (innere Vereinscorrespondenz) als auch die Wechselcorrespondenz eines Vereins- 
Correspondenz. staates mit dem Auslande (dußere Vereinscorrespondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, 
ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt. 
au ber Art. 13. Das Porto, welches nach den Vereinstaren sich ergiebt, hat jede Post- 
verwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, 
es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Dienstcorrespondenz behandelten Sendungen 
werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt. 
Hinwegfallen Art. 14. Die Erhebung eines besonderen Transitporto von den Correspondenten hört 
des auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz. 
Transitporto. 
Art. 15. Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Postver- 
Transitgebühr, waltungen treten folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln tran- 
sitirenden Correspondenz mit 1 Silberpf. pro Meile bis zu einem Marimo von 
7 Pf. oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen. 
b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, 
sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht. 
e) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der, nach 
Maßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. 
d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt 
den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
e) Das Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht. 
Vergütung der Art. 16. Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Tranfitgebühren 
Transiigebühr sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres 
in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu firiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.