Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(245 ) 
2) durch stillschweigende Entsagung (§ 20, 21), 
3) durch Verheirathung (§ 22), 
4) durch Ausspruch der Behörde (§ 23, 24). 
& 17. Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande ist bei der Obrigkeit des Wohn- 2 GEnkassung. 
orts nachzusuchen und erfolgt durch eine von Letzterer auszustellende, vom Ministerium des " asuns 4 
Innern oder der in dessen Auftrage handelnden Staatsbehörde zu bestätigende Entlas= 
sungsurkunde. 
Mit dem Zeitpunkte der Aushändigung derselben erlischt für die darin begriffenen Perso- 
nen die Eigenschaft als Sachse. 
§ 18. Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande ist an folgende Bedingungen ge- aasringunge 
bunden, daß nämlich der darum Ansuchende 
a) selbstständig sei, beziehendlich die Genehmigung der nach civilrechtlichen Grundsätzen 
zu Erklärungen für ihn berechtigten Personen beibringe, vergl. auch § 19 am Schlusse; 
b) nach den Bestimmungen der Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht, der Militär- 
und Reservepflicht nicht unterliege oder davon Dispensation erlangt habe; 
C) nicht erweislich mit solchen Verbindlichkeiten gegen den Staat, die Gemeinde oder ge- 
gen Privatpersonen behaftet sei, deren Erfüllung durch den Wegzug aus dem Lande unmög- 
lich gemacht oder gefährdet werden würde; 
d) auf Erfordern den Nachweis führen könne, daß er in dem Staate, in den er 
auszuwandern gedenkt, Aufnahme finden werde. 
8 19. Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande erstreckt sich, soweit nicht aus-Ehefrauen und 
drücklich eine Ausnahme gemacht wird, auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Kinder. 
Gewalt stehenden Kinder des Auswandernden. 
Außereheliche unselbstständige Kinder folgen dem Verhältnisse der Mutter. 
Bei bevormundeten Personen muß die Zustimmung der obervormundschaftlichen Be- 
hörde hinzutreten. 
§20. Ein Sachse, der 2) Stillschwei- 
1) das Königreich verläßt, gleichzeitig oder später seinen hierländischen Wohnsitz auf- gende Cutsag— 
giebt und binnen eines Zeitraums von Zehn Jahren von seiner Entfernung an nicht 
wieder dahin zurückkehrt, ohne sich noch vor Ablauf dieser Frist die fortdauernde Aner— 
kennung seines Sächsischen Unterthanenrechts gesichert zu haben, oder der 
2) ohne vorher erlangte Genehmigung des Königs in den Civilstaatsdienst eines fremden 
Staats eintritt, 
wird so angesehen, als ob er auf sein Unterthanenrecht stillschweigend Verzicht gelei— 
stet habe. 
Rücksichtlich derjenigen Unserer Unterthanen, welche sich schon gegenwärtig außerhalb 
417
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.