— 1529 —
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 96. —
(Nr. 6835.) Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
Vom 20. September 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für den Bereich der durch
das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz= Samml. S. 555.) und durch die
Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. S. 875. 876.) mit Unserer
Monarchie vereinigten Gebiete, mit Ausnahme des vormaligen Ober-Amtsbezirks
Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, was folgt:
S. 1.
Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften der
Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden oder Beamten im Namen des
Königs geführt.
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten
Statsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Ausführung
u bringen.
Wer, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansäßig
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.
. 2.
Soweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen bestehenden Gesetzgebung
der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten ist, die örtliche Polizeiverwaltung
in einer Gemeinde oder in einem Bezirke einer besonderen Staatsbehörde
oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen, ist diese Befugniß
von dem Minister des Innern auszuüben. In Gemeinden, in welchen die örtliche
Polizeiverwaltung durch eine Staatsbehörde oder einen besonderen Staatsbeamten
geführt wird, ist der Minister des Innern befugt, einzelne Zweige der
örtlichen Poltzewerwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aufsicht
des Staats zu überweisen. Für die den Gemeinden zur eigenen Verwaltung
Johrgang 1867. (Nr. 6835) 202 über-Ausgegeben
zu Berlin den 22. September 1867.