Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1529  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  96.  —

 

(Nr.  6835.)  Verordnung  über  die  Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.
Vom  20.  September  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc§

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Bereich  der  durch
das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  (Gesetz=  Samml.  S.  555.)  und  durch  die
Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  875.  876.)  mit  Unserer
Monarchie  vereinigten  Gebiete,  mit  Ausnahme  des  vormaligen  Ober-Amtsbezirks
Meisenheim  und  der  Enklave  Kaulsdorf,  was  folgt:

S.  1.

Die  örtliche  Polizeiverwaltung  wird  von  den  nach  den  Vorschriften  der
Gesetze  hierzu  bestimmten  oder  berufenen  Behörden  oder  Beamten  im  Namen  des
Königs  geführt.

Die  Orts-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  vorgesetzten
Statsbehörde  in  Polizei-Angelegenheiten  ertheilten  Anweisungen  zur  Ausführung
u  bringen.
Wer,  der  sich  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  aufhält  oder  daselbst  ansäßig
ist,  muß  ihren  polizeilichen  Anordnungen  Folge  leisten.

.  2.

Soweit  nach  der  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  bestehenden  Gesetzgebung
  der  Staatsregierung  die  Befugniß  vorbehalten  ist,  die  örtliche  Polizeiverwaltung
  in  einer  Gemeinde  oder  in  einem  Bezirke  einer  besonderen  Staatsbehörde
  oder  einem  besonderen  Staatsbeamten  zu  übertragen,  ist  diese  Befugniß
von  dem  Minister  des  Innern  auszuüben.  In  Gemeinden,  in  welchen  die  örtliche
  Polizeiverwaltung  durch  eine  Staatsbehörde  oder  einen  besonderen  Staatsbeamten
  geführt  wird,  ist  der  Minister  des  Innern  befugt,  einzelne  Zweige  der
örtlichen  Poltzewerwaltung  den  Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  unter  Aufsicht
  des  Staats  zu  überweisen.  Für  die  den  Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung

Johrgang  1867.  (Nr.  6835)  202  über-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  September  1867.