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des Königreichs aufhalten, läuft die unter 1 erwähnte zehnjährige Frist erst von Bekannt-
machung bieses Gesetzes an.
Vorbehalt des §& 21. Der Vorbehalt des Unterthanenrechts in dem § 20 unter 1 gedachten Falle
int ssne kann nur durch einen, von der Obrigkeit des Heimathsorts des Abwesenden, nach vor-
gaängigem Gehör der Heimathsgemeinde, ausgefertigten, von der competenten Staatsbehörde
& 60) bestätigten Heimathsschein erfolgen und bleibt auf die in letzterem ausdrücklich be-
merkte Zeitdauer beschränkt.
Bei denjenigen, welche das Königreich auf Grund eines Passes, Wanderbuchs oder
einer ähnlichen Legitimation verlassen haben, ist die Dauer des im § 20 1 gedachten
zehnjährigen Zeitraums erst von dem Zeitpunkte an zu rechnen, mit welchem die Gültig-
keit der betreffenden Legitimationsurkunde abläuft.
3) Verheirath= # 22. Eine Sachsin, die sich an einen Ausländer verheirathet, verliert mit dem
ung. Zeitpunkte der Vollziehung der Ehe das Sachsische Unterthanenrecht.
4) Ausspruch *23. Solche, denen nach der Schlußbestimmung im §14 nur eine zeitweilige An-
der Behörde. erkennung als Sächsische Staatsangehörige wegen Unthunlichkeit der Ausweisung zu Theil
) . us— geworden ist, werden des dadurch erlangten Unterthanenrechts wiederum verlustig, sobald,
nach Erledigung des Behinderungsgrundes, vom Ministerium des Innern ihre Ausweisung
angeordnet oder, auf Antrag der Heimathsbehörde, genehmigt wird.
b) Wegen un— 8 24. Sachsen, welche im Auslande außerhalb des Gebiets des deutschen Bundes
en sich aufhalten, können des Unterthanenrechts durch Beschluß des Ministeriums des Innern
folgte Auffor= verlustig erklärt werden, wenn sie einer öffentlich erlassenen ausdrücklichen Aufforderung
derung. zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
Bänlung des * 25. Die Wirkung des Verlustes des Unterthanenrechts in Beziehung auf die
rustes kür Ehefrau und die ehelichen und beziehendlich außerehelichen Kinder der aus dem Unterthanen-
angehörigen. verbande Ausscheidenden ist auch in den Fällen der §# 20, 22, 23 und 24 nach den im
19 aufgestellten Grundsätzen zu beurtheilen.
§J26. Alle alteren, die Aufnahme von Ausländern betreffenden Bestimmungen, in-
sonderheit das Mandat vom 13ten Mai 1831, die Niederlassung von Ausländern im
Königreiche Sachsen, welche daselbst ein Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen, betreffend,
werden, insoweit gegenwärtiges Gesetz sie nicht ausdrücklich aufrecht erhält (§ 13), andurch
aufgehoben.
Die auf Grund vorgedachter gesetzlicher Bestimmungen oder der neben denselben in
Uebung gewesenen Rechtsgrundsätze bis zur Publication gegenwärtigen Gesetzes erworbenen
Unterthanenrechte einzelner Individuen bleiben auch ferner bei Kräften. Zweifel, die sich
in dieser Beziehung ergeben, gehören zur Entscheidung des Ministeriums des Innern.