Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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2)  durch  stillschweigende  Entsagung  (§  20,  21),
3)  durch  Verheirathung  (§  22),
4)  durch  Ausspruch  der  Behörde  (§  23,  24).

&  17.  Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  ist  bei  der  Obrigkeit  des  Wohn-  2  GEnkassung.
orts  nachzusuchen  und  erfolgt  durch  eine  von  Letzterer  auszustellende,  vom  Ministerium  des  "  asuns  4
Innern  oder  der  in  dessen  Auftrage  handelnden  Staatsbehörde  zu  bestätigende  Entlassungsurkunde.


Mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  derselben  erlischt  für  die  darin  begriffenen  Personen
  die  Eigenschaft  als  Sachse.

§  18.  Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  ist  an  folgende  Bedingungen  ge-  aasringunge
bunden,  daß  nämlich  der  darum  Ansuchende
a)  selbstständig  sei,  beziehendlich  die  Genehmigung  der  nach  civilrechtlichen  Grundsätzen
zu  Erklärungen  für  ihn  berechtigten  Personen  beibringe,  vergl.  auch  §  19  am  Schlusse;
b)  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  über  Erfüllung  der  Militärpflicht,  der  Militärund
  Reservepflicht  nicht  unterliege  oder  davon  Dispensation  erlangt  habe;
C)  nicht  erweislich  mit  solchen  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat,  die  Gemeinde  oder  gegen
  Privatpersonen  behaftet  sei,  deren  Erfüllung  durch  den  Wegzug  aus  dem  Lande  unmöglich
  gemacht  oder  gefährdet  werden  würde;

d)  auf  Erfordern  den  Nachweis  führen  könne,  daß  er  in  dem  Staate,  in  den  er
auszuwandern  gedenkt,  Aufnahme  finden  werde.

8  19.  Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  erstreckt  sich,  soweit  nicht  aus-Ehefrauen  und
drücklich  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Kinder.
Gewalt  stehenden  Kinder  des  Auswandernden.

Außereheliche  unselbstständige  Kinder  folgen  dem  Verhältnisse  der  Mutter.
Bei  bevormundeten  Personen  muß  die  Zustimmung  der  obervormundschaftlichen  Behörde
  hinzutreten.
§20.  Ein  Sachse,  der  2)  Stillschwei-1)
  das  Königreich  verläßt,  gleichzeitig  oder  später  seinen  hierländischen  Wohnsitz  auf-  gende  Cutsag—
giebt  und  binnen  eines  Zeitraums  von  Zehn  Jahren  von  seiner  Entfernung  an  nicht
wieder  dahin  zurückkehrt,  ohne  sich  noch  vor  Ablauf  dieser  Frist  die  fortdauernde  Aner—
kennung  seines  Sächsischen  Unterthanenrechts  gesichert  zu  haben,  oder  der

2)  ohne  vorher  erlangte  Genehmigung  des  Königs  in  den  Civilstaatsdienst  eines  fremden
Staats  eintritt,

wird  so  angesehen,  als  ob  er  auf  sein  Unterthanenrecht  stillschweigend  Verzicht  gelei—
stet  habe.

Rücksichtlich  derjenigen  Unserer  Unterthanen,  welche  sich  schon  gegenwärtig  außerhalb
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