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8 27. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen. ·
Gegeben zu Dresden, den 2ten Juli 1852.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
M 66) Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 über Erwerbung und Ver-
lust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 2ten Juli 1852.
Zu Ausführung des unter heutigem Tage erlassenen Gesetzes über Erwerbung und Ver—
lust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen wird mit Allerhöchster Genehmigung
andurch Folgendes verordnet:
A. Zu Abschnitt I des Gesetzes.
#1. Bis auf Weiteres werden die Kreisdirectionen, eine jede für den Umfang ihres (Zu #6.)
Verwaltungsbezirks, zur Ausfertigung der über die Aufnahme von Ausländern in den Unter-
thanenverband auszustellenden Verleihungsurkunden im Allgemeinen beauftragt.
Dieselben haben sich für diese Urkunden des nachstehend unter A vorgezeichneten, nach 8
Verschiedenheit der Fälle zu modificirenden Formulars zu bedienen.
§l# 2. Die Aushändigung der Verleihungsurkunde an den Aufzunehmenden geschieht
durch die Verwaltungsobrigkeit des erwählten Niederlassungsorts, darf jedoch nicht eher er-
folgen, als bis der erstere den in der Verfassungsurkunde § 139 vorgeschriebenen Eid ge-
leistet hat.
Sollte der Ausländer, dem die Aufnahme für die Person zu Theil geworden ist, zu dem
Zeitpunkte derselben das eidesmündige Alter noch nicht erreicht haben, so kann die Abnahme
des Eides, der Verabfolgung der Verleihungsurkunde unbeschadet, zwar einstweilen ausgesetzt
bleiben; sie ist aber solchen Falls längstens binnen drei Monaten nach Eintritt der Eides-
mündigkeit nachzuholen, auch auf der Urkunde selbst das Nöthige deshalb vorzumerken und,