Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(281) 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, den gten August 1852. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky 
zugleich für den Minister des Innern. 
  
Sparcassenregulativ 
für die Stadt Eibenstock. 
2. 2. 
& 12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur Rückzahlung 
Rückzahlung producirten Einlage- und Ouittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden der Einlagen. 
ist (siehe § 14), unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs; die 
Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs dem wirklichen 
Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
2 
14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, Verlust des 
so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Buchs. 
Diese wird sodann gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in geeigneten öffentli- 
chen Blättern — für jetzt in dem Erzgebirgischen Anzeiger — den Verlust, unter Bemerkung 
der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den 
etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, 
sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate zu melden, binnen dieser 
Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust ange- 
zeigt, bei der Cassenexpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung sofort an 
das Landgericht abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monate, 
wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Landgerichte allhier oder auf sein Ver- 
langen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner Obrigkeit eidlich bestärkt haben wird, 
Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig 
aufzubewahren und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten 
1852. 47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.