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sein, die Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers oder sonst der öffentlichen Sicherheit gefähr-
lichen Individuums, auch über die Landesgrenze in das Gebiet des anderen Staats zu dem
Ende fortzusetzen, um mit Vermeidung eines jeden, durch schriftliche Benachrichtigung entste-
henden Aufenthalts der nächsten Sicherheitsbehörde, oder deren zur polizeilichen Einschreitung
berufenen Organen (Gemeindevorstehung, Ortsgerichtspersonen, Gendarmerieposten rc.) den
Sachverhalt mündlich mitzutheilen, und dieselben zur weiteren, entsprechenden Amtshandlung
aufzufordern.
Artikel 2. Eine Begleitung dieser Sicherheitsorgane des Nachbarstaats kann nur aus-
nahmsweise und mit Ausschluß jeder ferneren eigenen Amtshandlung in dem Falle Platz grei-
fen, wenn es von jenen ausdrücklich verlangt wird und zur sicheren Erkennung des Verfolgten
nothwendig erscheint.
Artikel 3Z3. Eine Haussuchung auf fremdem Landesgebiete vorzunehmen, ist die nachei-
lende Gendarmerie niemals berechtigt. Sie hat sich hierwegen unter-Aufklärung des Sach-
verhalts an den Ortsvorstand oder eine Ortsgerichtsperson zu wenden, diesen Beamten zur
Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern, und sich bis zu dessen Ankunft
auf die äußere Ueberwachung des Hauses zu beschränken.
Artikel 4. Den auf fremdem Territorium ergriffenen Uebelthäter darf der Gendarm in
keinem Falle, somit auch dann nicht, wenn die Ergreifung noch vor dem Eintreffen bei der
ersten Station gelungen wäre, mit sich über die Landesgrenze zurückführen, sondern ein solcher
ist unter den nöthigen Vorsichten der eompetenten Behörde, oder den oben (Art. 1) erwähnten
Organen im Gebiete, wo die Ergreifung geschah, zu übergeben; eine allfällige Reclamation
aber nur im Wege amtlicher Correspondenz zwischen den zur Untersuchung berufenen Gerichts-
oder Polizeibehörden auszutragen.
Artikel 5. Der Gendarm hat sich über seine Einschreitung auf dem fremden Staatsge-
biete und deren Erfolg eine glaubwürdige Bestätigung entweder in seinem Dienftbuche oder
durch Protocollsabschrift zu verschaffen, um sich bei seinem Dienstvorgesetzten ausweisen und
das Nöthige zur weiteren Veranlassung an die Hand geben zu können.
Artikel 6C. Die Befreiung von der grenzzollamtlichen Behandlung kann der Gendarm
nicht ansprechen; voch wird vorausgesetzt, daß dieß nicht mit Beeinträchtigung des dringenden
Sicherheitsdienstes geschehe.
Artikel 7. Werden bei einer Feuer= oder Wassergefahr oder einem sonstigen, jenseits der
Landesgrenze sich ergebenden Elementarereignisse die nachbarlichen Rettungsanstalten in An-
spruch genommen; so hat die Gendarmerie nur auf Regquisition der betreffenden Sicherheits-
behörde des fremden Staats, und, wenn es ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen
Dienstes geschehen kann, sich in voller Ausrüstung an den Ort der Gefahr zu begeben, um