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Urheber einer Gefahr drohenden Verletzung der Telegraphenleitungen zuerst dergestalt zur
Anzeige bringt, daß dadurch die Bestrafung des Thäters herbeigeführt wird, empfängt eine
Belohnung von
Funfzig bis Einhundert Thalern — —.
2. Diese Belohnung kann in Fällen, wo eine Verabredung Mehrerer zu dem verbreche-
rischen Zwecke oder eine besondere verdienstliche Thätigkeit und Umsicht des Entdeckers stattge-
funden hat, bis auf 6
Zweihundert Thaler — —
und nach Befinden noch höher gesteigert werden.
Z3Z. Die obigen Belohnungen werden, dafern die fragliche Betriebsstörung eine Staats-
eisenbahn betraf, aus der Casse der letzteren, bei den Staatstelegraphen aus der Telegraphen-
casse zu Dresden und bei einer Privateisenbahn aus der Casse der betheiligten Eisenbahn-
gesellschaft ausgezahlt.
4. Die Bemessung der Belohnungen innerhalb der angedeuteten Grenzen, sowie nach
Beschaffenheit deren Vertheilung unter mehrere bei der Entdeckung und Verhaftung der Ver-
brecher thätig gewesene Personen bleibt der Verwaltung der im einschlagenden Falle betroffe-
nen Anstalt, beziehendlich der Genehmigung des Finanzministeriums, vorbehalten.
5. Wer auf eine Belohnung der obigen Art Anspruch zu haben glaubt, hat sich, inso-
fern nicht aus der eingeleiteten Untersuchung des fraglichen Falls die dießfalls erforderlichen
Unterlagen ohnehin hervorgehen und deshalb das Weitere von Amtswegen vermittelt wird,
mit seinem darauf bezüglichen Gesuche an die competente Verwaltung und daher beziehendlich
an die betreffende Staatseisenbahndirection, die Direction der Staatstelegraphen oder das
betreffende Gesellschaftsdirectorium zu wenden.
Zu Jedermanns Nachachtung wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht
und werden, im Einklange mit § 21 des die Angelegenheiten der Presse betreffenden Gesetzes
vom 14ten März 1851, die Herausgeber der dort aufgeführten Zeitschriften zugleich veran-
laßt, die gegenwärtige Bekanntmachung auch durch ihre Blätter zu veröffentlichen.
Dresden, am öten November 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Opelt.