Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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43. Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die internationale, d. h. diejenige tele= Beschränkung 
graphische Correspondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs= und die Endstation ver= auf internatio= 
schiedenen Vereinsverwaltungen angehören. Inwieweit auch die innere Correspondenz in den nale Correspon- 
betreffenden Staaten nach gleichen Grundsätzen zu behandeln ist, bleibt jeder Regierung über— 
lassen. Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische Corre— 
spondenz ist, Falls sie die Linie mehrerer Vereinsregierungen berührt, rücksichtlich der Beför- 
derung im Bereiche des Vereins so zu behandeln, als wäre sie bei der Eingangsstation aufge- 
geben oder nach der Ausgangsstation bestimmt. 
&#. Die Centraltelegraphenstationen zu Wien, Berlin, München, Dresden, Directe und in- 
Stuttgart und Hannover werden dergestalt unter einander in Verbindung gesetzt wer= directe Telegra- 
den, daß jede dieser Stationen die Depeschen ohne Umtelegraphirung, somit direct, zur an= bhirung. 
dern bringt. 
Zur Durchführung dieser Maaßregel werden die Vereinsregierungen übereinstimmende 
Apparate und ein gemeinsames Alphabet in Anwendung bringen. 
Jeder Vereinsregierung ist unbenommen, noch andere Orte ihres Staatsgebiets in den 
Bereich dieser directen Durchtelegraphirung zu ziehen. Im Uebrigen bleibt jeder Regierung 
die Wahl beliebiger Systeme von Leitungen und abgesehen von der für das Durchtelegraphi- 
ren bestehenden Beschränkung auch jene der Apparate für ihre Telegraphenlinien vorbehalten. 
Ueber die Einrichtung der bestehenden Linien und Apparate, sowie über die Errichtung 
neuer Linien machen sich die Vereinsregierungen gegenseitig Mittheilungen. 
§5. Die Vereinsregierungen übernehmen gegenseitig die Verpflichtung, die von ihren Zusicherung ge- 
Stationen zur Beförderung angenommenen Depeschen, mit Ausnahme der in §21 vorgese= genseitiger Be- 
henen Fälle, mit möglichster Schnelligkeit und Zuverlässigkeit weiter geben zu lassen, ohne foörderung. 
jedoch für die richtige Ueberkunft jener Depeschen überhaupt oder deren Ueberkunft in einer 
gewissen Zeit irgend eine Gewähr zu leisten. 
Als geringstes Maaß der zugesicherten Schnelligkeit in der Beförderung soll angesehen 
werden, daß die Depesche mindestens früher den Bestimmungsort erreicht, als mit Rücksicht 
auf den Zeitpunkt der geschehenen Aufgabe durch den regelmäßigen Post= oder Eisenbahndienst 
ermöglicht war (§ 25). Ausgenommen ist jevoch der Fall der eingetretenen Unterbrechung 
der Leitung. 
Jeder Regierung verbleibt die Befugniß, nach Gutbefinden einzelne Linien für alle oder 
für gewisse Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen. Sobald ein solcher 
Fall eintritt, werden die übrigen Vereinsregierungen sofort in Kenntniß gesetzt werden. 
§6. Reelamationen sind, wenn sie sich als begründet erwiesen haben, gebührenfrei. Reelamationen. 
§ 7. Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen Bewahrung des 
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß überhaupt in jeder Beziehung Telegraphenge- 
auf das strengste gewahrt und das gesammte Telegraphenpersonal darauf vereidet werde. heimnisses. 
denz.
	        
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