Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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& 1. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Feldmesser erster Classe erlangen will, hat 
sich der durch die Verordnung vom 24 sten December 1851 angeordneten Staatsprüfung im 
Fache der Geodäsie zu unterwerfen. 
§ 2. Die Prüfungen für die Feldmesser zweiter Classe finden bei der polytechnischen 
Schule in Dresden Statt. Dergleichen Prüfungen werden alljährlich zweimal, vom ersten 
Montage nach Ostern und dem ersten Montage im October an, abgehalten werden. 
& 3. Gesuche um Zulassung zu diesen Prüfungen sind spätestens 6 Wochen vor den 
angegebenen Terminen bei der Direction der polytechnischen Schule anzubringen; den- 
selben sind 
a) der Heimathsschein; 
b) der Nachweis, daß der Ansuchende mindestens ein Jahr lang practisch bei einem ge- 
prüften Feldmesser erster oder zweiter Classe beschäftigt gewesen ist; 
C) Zeugnisse über den Unterricht, welchen der Ansuchende genossen hat, 
beizufügen. 
§ 4. Die Prüfungen werden nach den für die Ausführung der Maturitätsprüfungen 
bei der polytechnischen Schule bestehenden Vorschriften vollzogen. 
§+ 5. Die Prüfungen erftrecken sich 
a) in theoretischer Beziehung: 6 
auf die Elementargeometrie, ebene Trigonometrie und Stereometrie mit beson- 
derer Berücksichtigung der Anwendung in Fällen, wie sie beim Feld= und 
Höhenmessen, sowie bei Körperberechnungen vorkommen; 
auf Kenntniß des Gebrauchs, der Prüfung und Correction der einfacheren, 
beim Feld= und Höhenmessen angewendeten Instrumente; 
auf Anfertigung eines Geschäftsaufsatzes; 
b) in practischer Beziehung: 
auf Lösung practischer Aufgaben, bei denen die Uebung im Gebrauche der Instru- 
mente und die Kenntniß der Berechnung, Theilung und Zusammenlegung 
der Feldstücken, sowie der Berechnung einfacherer Erdarbeiten nachzuweisen ist; 
auf die Fertigkeit im Planzeichnen. 
§6. Diejenigen, welche bei den Maturitätsprüfungen in der unteren Abtheilung der 
polytechnischen Schule im Fache der Geodäsie das Zeugniß der Reife erhalten haben, sind von 
der im §K 5 a angegebenen theoretischen Prüfung befreit. 
5 # 7. Censuren werden nicht ertheilt. Wer nicht genügend befähigt erachtet werden 
kann, wird abgewiesen und kann erst nach Ablauf eines Jahres und nach Beibringung eines 
Zeugnisses über die während dieser Zeit fortgesetzte Ausbildung zu einer zweiten Prüfung zu- 
gelassen werden.
	        
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