Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Sparcassenordnung  der  Stadt  Werdau.

20.

l  11.  Auszahlungen  erfolgen,  außer  in  dem  §  12  gedachten  Falle,  unweigerlich  an
den  Ueberbringer  des  Einlage=  und  Quittungsbuchs,  und  die  Casse  ist  nur  für  den  darinnen
eingezeichneten  Einlagebetrag  verbindlich  und  wird  bei  Rückzahlungen  des  ganzen  Capitals
durch  Zurückgabe  des  Buchs  und  bei  Zinsen=  und  theilweisen  Capitalsrückzahlungen  durch  die
Einzeichnung  der  Zahlungsbeträge  im  Buche  von  weiteren  Ansprüchen  befreit.

&  12.  Sollte  dem  Eigenthümer  das  Einlage=  und  Quittungsbuch  abhanden  kommen,  so
ist  die  Sparcassendeputation  davon  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese  hat  sodann,  wenn
nicht  etwa  die  Rückzahlung  bereits  geschehen  ist,  auf  Kosten  dessen,  der  die  Anzeige  macht,  das
Abhandenkommen  des  Buchs  in  dem  Werdauer  Wochenblatte  bekannt  zu  machen  und  den
etwanigen  Inhaber  des  Buchs  zur  Angabe  und  Anmeldung  seiner  vermeintlichen  Ansprüche
an  das  Buch  bei  der  Sparcassendeputation  binnen  einer  dreimonatlichen  Frist  bei  Verlust  der
Ansprüche  aufzufordern,  binnen  welcher  Zeit  mit  Zahlung  von  Capital  und  Zinsen  anzustehen
ist.  —  Wird  innerhalb  dieser  Frist  das  Buch  durch  einen  Anderen,  als  den,  welcher  den  Verlust
  anzeigte,  bei  der  Sparcasse  producirt,  so  wird  die  Sache  zur  weiteren  Erörterung  sofort  an
die  Gerichtsbehörde  über  Werdau  abgegeben.  Im  entgegengesetzten  Falle  erhält  der  Anzeiger
nach  Ablauf  jener  drei  Monate,  wenn  er  zuvor  bei  der  vorbemerkten  Justizbehörde  sein  Eigenthum
  und  den  erlittenen  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  Zahlung  oder  ein  neues  Buch,  und  zwar
gegen  Vergütung  des  Anschaffungswerths,  und  das  alte  wird  für  ungültig  erklärt  und  solches
mit  Angabe  der  Nummer  und  des  Namens,  auf  welchen  das  Buch  lautet,  öffentlich  bekannt
gemacht.

*  13.  Gegen  die  Versäumniß  der  vorstehend,  sowie  der  übrigen  in  dieser  Sparcassenordnung
  festgesetzten  Fristen  und  sonst  darin  angedrohten  Rechtsnachtheile  findet  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  nicht  Statt.  Auch  sind  die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen  und  die
darüber  ausgestellten  Einlage=  und  Quittungsbücher  keiner  Verkümmerung  unterworfen,  voch
ist  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden  Einlageund
  Onittungsbücher  der  Sparcasse  keineswegs  ausgeschlossen.

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Letzte  Absendung:  am  20sten  März  1852.