Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  von  welchen,  dafern  sie  zu  den  tarifmäßig  zollfreien
gehören,  durch  Bescheinigungen  der  Grenz-Zollämter  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom
Auslande  eingeführt  worden  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  für
Rechnung  des  Staats  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben
werden,  jedoch  —  was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen  inneren
Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweite
Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  ausländischen,  inländischen
oder  vereinsländischen  Ursprungs  allgemein  gelegt  sind.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.

1.  Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande
  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Staats,  noch  für
Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werden.

2.  Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,  der
Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,
  zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  jevoch  sollen

a)  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige  vereinsländische
  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,  Cider
(Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  Backwaaren,
Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  gelegt  werden  dürfen.  Auch  wird  man  sich

b)  soweit  nöthig,  über  bestimmte  Sätze  verständigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung
der  Steuern  nicht  überschritten  werden  soll.

3.  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach  zur  Erhebung
  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt  Statt
finden,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstgates.  unter  keinem  Vorwande  höher  oder
in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,
  besteuert  werden  darf.  In  Gemäßheit  dieses  Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetzt.
  '

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere  Steuer  er—
heben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.  Jedoch
soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaaten,  in  welchen  kein  Wein  erzeugt  wird,
frei  stehen,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen  Weine  nach  den  besonders  ge—
troffenen  Verabredungen  zu  erheben.

b)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumtions-Gegen—
stande  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben  erhoben
werden,  dürfen  diese  Steuern  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten  herrührenden

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