Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(472)

I.  Die  Bankschlächter

a)  in  großen  und  Mittel-Städten
81  Pfennige,
b)  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande
71  Pfennige
von  jedem  vollen  Thaler  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schlachtsteuer,  welche  sie
im  Jahre  1856  zu  erlegen  gehabt  haben;

II.  Die  Branntweinbrenner
den  275fsten  Theil  der  von  ihnen  im  Jahre  1856  zu  erlegen  gewesenen  Branntweinsteuer.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  am  24sten  December  1856.

Finanz-Ministerium.

Behr.
Zenker.

 

Letzte  Absendung:  am  öten  Januar  1857.