Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Vorschriften  6  1  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  wegen  des  Registrirens  rc.  betreffend,
vom  3ten  Juli  1840  (Seite  128  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  die  rechtzeitige  Bestätigung
  der  Recesse  verhindert  werde.

8.  Sollten  bei  Ablösungen,  bei  welchen  mehrere  Grundstücke  als  berechtigt  oder  verpflichtet
betheiligt  sind,  sich  rücksichtlich  einzelner  Grundstücke  durch  Todesfälle,  Abwesenheit,
Besitzveränderungen  unter  den  Lebenden  oder  sonst  nicht  sofort  zu  beseitigende  Anstände  ergeben,
so  sind  diese  Grundstücke  behufs  separater  Verhandlung  und  Beurkundung  auszuscheiden,  das
Hauptgeschäft  aber  ist  in  jedem  Falle  ohne  Aufschub  fortzusetzen  und  zu  beendigen.

9.  Nach  §  20  fg.  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  des  Bier=  und  Mahlzwangs  betreffend,
vom  2  7sten  März  1838  (Seite  280  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  unterliegt  das
Bierverlagsrecht  der  Landbrauereien  auf  gewisse  einzelne  Gasthöfe  und  Schankstätten,  auf
Antrag  der  Verpflichteten,  der  Ablösung  durch  Rente.  Da  aber  die  Ueberweisbarkeit  solcher  Ablösungsrenten
  auf  die  Landrentenbank,  nicht,  wie  §  50  wegen  der  Renten  zu  Ablösung  des
Mahlzwangs  geschehen,  ausdrücklich  durch  das  Gesetz  ausgesprochen  worden  ist,  so  hat  man
früherhin  Bedenken  gefunden,  deren  Uebernahme  auf  die  Landrentenbank  geschehen  zu  lassen.

Neuerlich  haben  sich  jedoch,  besonders  mit  Hinblick  auf  die  durch  das  Gesetz,  Nachträge
zu  den  bisherigen  Ablösungsgesetzen  betreffend,  vom  15ten  Mai  1851,  getroffenen  erweiternden
  Bestimmungen  über  die  Ueberweisbarkeit  von  Ablösungsrenten  an  die  Landrentenbank,  die
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  dem  Beschlusse  vereinigt,  von  jenem  Bedenken
nunmehr  absehend  auch  Renten  zu  Ablösung  von  Bierverlagsrechten  auf  die  Landrentenbank
überweisen  und  übernehmen  zu  lassen  und  in  diesem  Sinne  an  die  Generalcommission  für
Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen,  sowie  an  die  Landrentenbank  verfügt.

Dieß  wird  andurch  auch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht,  damit  die  Betheiligten  bis  zum
Schlusse  der  Landrentenbank  und  daher  unter  sorgfältiger  Beachtung  der  in  gegenwärtiger  Verordnung
  enthaltenen  Andeutungen  mit  möglichster  Beschleunigung  die  nöthigen  Einleitungen
treffen  mögen,  um  sich  die  Vortheile  dieser  Vergünstigung  anzneignen.

Hiernach  allenthalben  hat  sich  Jeder,  den  es  angeht,  zu  achten.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  nach  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  A4ten  März  1851  in
allen  daselbst  bezeichneten  Zeitschriften  abzudrucken.

Dresden,  den  30sten  Januar  1858.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

6  Dr.  von  Zschinsky.  —  Frhr.  von  Beust.
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Demuth.