Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Namen des Eigenthümers des Fabrikzeichens und, eintretenden Falls, den Namen seines Be- 
vollmächtigten; 3) das Geschäft des Eigenthümers, den Aufenthaltsort desselben und die Gattung 
der Gewerbsthätigkeit, hinsichts welcher er beabsichtigt, sich des Fabrikzeichens zu bedienen. 
Ueberdieß trägt der Greffier auf jedem Protocolle eine fortlaufende Nummer ein und bringt 
diese Nummer auf dem zur Rechten eines jeden der beiden Exemplare des Modells freigeblie- 
benen Raume wieder an. Er fügt Namen, Wohnort und Geschäft des Eigenthümers des 
Fabrikzeichens hinzu, Ort und Tag der Deponirung, wie auch die Industriebranche, für die 
das Fabrikzeichen bestimmt ist. Veranlaßt ferner nach Verlauf von 15 Jahren der Eigen- 
thümer eines Fabrikzeichens dessen erneuerten Eintrag, so muß dieser Umstand auf den beiden 
Modellen und im Deponirungsprotocolle bemerkt werden. 
Der Greffier und der Deponent oder dessen Bevollmächtigter haben ihre Unterschriften 
beizubringen: 1) am Schlusse des Protocolls; 2) unter den rechts und links auf den beiden 
Exemplaren des Modells angebrachten Bemerkungen. Versteht oder vermag der Deponent 
nicht zu unterschreiben, so hat er sich durch einen an seiner Stelle unterzeichnenden Bevoll- 
mächtigten vertreten zu lassen. Für das Protocollregister ist wie für das Medellregister die 
Zahl der Blätter nach derjenigen der Einträge zu bemessen, welche durchschnittlich am Orte 
bewirkt werden. 
Dem Greffier gebührt, außer einer festen Gebühr von einem Franken für das Deponir- 
ungsprotocoll eines jeden Fabrikzeichens, die Kosten der Ausfertigung einbegriffen, die Erstatt- 
ung der Stempel= und Eintragegebühren. Die Erstattung des Protocollstempels wird auf 
35 Centimen festgesetzt. 
Für den Fall, daß vom Greffier von irgend einer Person anderweit eine Ausfertigung 
des Protocolls verlangt wird, ist diese gegen Erlegung einer festen Gebühr von einem Franken 
und gegen Erstattung des Stempels zu verabfolgen. 
Die im Bureau niedergelegten Modelle, ebenso wie die vom Greffier aufgenommenen 
Protocolle sind kostenfrei auf jeden Antrag mitzutheilen. 
Das zweite Exemplar eines jeden deponirten Modells wird vom Greffier binnen fünf 
Tagen, vom Datum des Protocolls an, dem Minister des Ackerbaues, des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten übermittelt werden. Dieses Exemplar ist für das Kaiserliche Conserva= 
torium der Künste und Gewerbe bestimmt, wo es kostenfrei auf jeden Antrag mitgetheilt wer- 
den wird. 
Beim Beginne eines jeden Jahres wird der Greffier auf ungestempeltem Papiere und 
nach einem ihm vom Minister des Ackerbaues, des Handels und der öffentlichen Arbeiten ge- 
gebenen Schema ein Verzeichniß derjenigen Fabrikzeichen anfertigen, deren Deponirung er im 
Laufe des vorhergegangenen Jahres entgegengenommen hat. Dieses Verzeichniß ist in der 
Amtscanzlei aufzubewahren und, wie die obigen Urkunden, kostenfrei auf jede Requisition mit— 
zutheilen.
	        
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