Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

339 ) 
Gesch-und Verordnungsb lalt 
für das Koͤnigreich Sachsen, 
11½ Stück vom Jahre 1862. 
  
  
  
  
  
  
77) Gesetz, 
das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend; 
vom 23sten August 1862. 
8 .,. 
WIN, Johann,vonGOTTESGnadenKomgvonSachsen 
2c.2c.2c. 
haben eine zeitgemäße Abänderung und Verbesserung der zeitherigen Gesetzgebung über das 
Immobiliar-Brandversicherungswesen beschlossen und verordnen demnach mit Zustimmung der 
getreuen Stände des Königreichs Sachsen durch gegenwärtiges 
Gesetz 
wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Vom Immobiliar-Brandversicherungswesen im Allgemeinen. 
§ 1. Die in den alten Erblanden des Königreichs Sachsen durch das Mandat vom 
1 Oten November 1784 gegründete und in Folge des Vertrags vom 2 7sten November 184 8 
auf die Oberlausitz ausgedehnte 
Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt des Königreichs Sachsen 
wird in nachstehender Maaße von Neuem geordnet. 
&2. Im Verhältnisse zur Versicherung bei der Landesanstalt sind drei verschiedene Arten 
von Immobilien und Zubehörungen zu unterscheiden, nämlich: 
a) solche, welche beitrittspflichtig, 
b) solche, welche blos beitrittsfähig 
und 
C) solche, welche nicht beitrittsfähig sind. 
8 3. Alle Gebäude, soweit sie im Gesetze (6& 4, 5 und 6) nicht besonders ausgenom- 
men worden, sind, mit Einschluß dessen, was zum inneren Ausbaue gerechnet wird, sowie bei 
1862. 49
	        
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