339 )
Gesch-und Verordnungsb lalt
für das Koͤnigreich Sachsen,
11½ Stück vom Jahre 1862.
77) Gesetz,
das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend;
vom 23sten August 1862.
8 .,.
WIN, Johann,vonGOTTESGnadenKomgvonSachsen
2c.2c.2c.
haben eine zeitgemäße Abänderung und Verbesserung der zeitherigen Gesetzgebung über das
Immobiliar-Brandversicherungswesen beschlossen und verordnen demnach mit Zustimmung der
getreuen Stände des Königreichs Sachsen durch gegenwärtiges
Gesetz
wie folgt:
Erster Abschnitt.
Vom Immobiliar-Brandversicherungswesen im Allgemeinen.
§ 1. Die in den alten Erblanden des Königreichs Sachsen durch das Mandat vom
1 Oten November 1784 gegründete und in Folge des Vertrags vom 2 7sten November 184 8
auf die Oberlausitz ausgedehnte
Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt des Königreichs Sachsen
wird in nachstehender Maaße von Neuem geordnet.
&2. Im Verhältnisse zur Versicherung bei der Landesanstalt sind drei verschiedene Arten
von Immobilien und Zubehörungen zu unterscheiden, nämlich:
a) solche, welche beitrittspflichtig,
b) solche, welche blos beitrittsfähig
und
C) solche, welche nicht beitrittsfähig sind.
8 3. Alle Gebäude, soweit sie im Gesetze (6& 4, 5 und 6) nicht besonders ausgenom-
men worden, sind, mit Einschluß dessen, was zum inneren Ausbaue gerechnet wird, sowie bei
1862. 49