Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(150 ) 
* 1228. Der Verpachter oder Vermiether von Grundstücken kann wegen der Vertrags- 
verbindlichkeiten des Pachters oder Miethers die in den erpachteten oder ermietheten Räumen 
noch vorhandenen Sachen des Pachters oder Miethers und bei Grundstücken, welche natürliche 
Früchte tragen, die darauf gewonnenen Früchte zurückhalten. Er kann dieses Recht auch gegen 
den Unterpachter oder Untermiether ausüben, jedoch, soviel die diesem gehörigen Sachen be- 
trifft, blos soweit, als der Unterverpachter oder Untervermiether eine Forderung aus dem 
Vertrage an den Unterpachter oder Untermiether hat. An Gegenständen, in welche die Hülfe 
nicht vollstreckt werden darf, kann dieses Recht nicht ausgeübt werden. 
X. Dienstvertrag. 
* 1229. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Eine dem Anderen zu Diensten 
gegen eine Gegenleistung. 
*1230. Die Dienste können in körperlicher Kraftanwendung oder in Leistungen be- 
stehen, welche eine besondere Sachkenntniß, eine Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung 
erfordern. 
*1231. Die Gegenleistung kann in baarem Gelde oder anderen Sachen oder in bei- 
den zugleich bestehen. Auch ohne ein Versprechen kann, nach den Vorschriften im 8 820, 
insbesondere wenn die Leistung eine gewerbmäßige ist, eine Gegenleistung gefordert werden. 
* 1232. Der Dienstleistende hat die Dienste in Person zu leisten, ausgenommen wenn 
etwas Anderes bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist. 
1233. Die Vorschriften über die Zeitbestimmung im § 1192 finden auf den Dienst- 
vertrag Anwendung. 
1234. Ist keine Zeit bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Dienstvertrag auf so 
lange geschlossen sei, als die Gegenleistung versprochen ist, und, in Ermangelung eines solchen 
Versprechens, der Zweck des Dienstes erfordert. Wird der Vertrag nach Ablauf der ursprüng- 
lichen Dienstzeit von den Vertragschließenden wissentlich ohne Widerspruch fortgesetzt, so gilt 
derselbe als auf die vorige Dienstzeit erneuert. Hat sich der Dienstleistende für seine Lebens- 
dauer oder für die Lebensdauer des Dienstberechtigten oder eines Dritten verpflichtet, so steht 
ihm dessenungeachtet frei, zu jeder Zeit zu kündigen und es erlöscht dann der Vertrag mit 
Ablauf von sechs Monaten von der Kündigung an. 
*1235. Wird die Leistung der Dienste ganz oder zum Theil durch Zufall unmöglich, 
so kommen die Vorschriften im § 870 zur Anwendung. 
1236. Die Vertragschließenden haften für Verschuldung nach §# 728. 
&1237. Der Dienstleistende ist verpflichtet, die Dienste vertragsgemäß zu leisten. Er 
haftet im Falle der verschuldeten Nichtleistung und wegen Verschuldung bei Ausführung der 
Arbeit, sowie bei Behandlung der ihm dazu gelieferten Stoffe und Werkzeuge und anvertrauten 
Thiere für Schadenersatz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.