Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach einer, dem Schuldner anzukündigenden, vierzehntägigen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzuliefern oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben, 
sind unzulässig, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein 
Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und den Vorschuß sammt 
Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
K 530) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Chemnitz; 
vom 26sten Mai 1863. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 5 Sub b 
und 19 der Statuten des Vorschußvereins zu Chemnitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 26sten Mai 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beuft. 
  
  
Demutb. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Chemnitz. 
rꝛc. 2. 
85. ꝛc. ꝛc. 
or ner Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere 
epont 
Pfänder. Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
	        
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