Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 247 — 
b) Wo dagegen der Zwangspflichtige verbunden ist, in allen Fällen, wo er Getreide 
mahlen oder schroten lassen will, sich der Zwangsmühle zu bedienen, ist die von 
ihm im Durchschnitte der dem Jahre des Antrags auf Ablösung zunächst vor— 
ausgegangenen fünf Jahre erweislich zum Mahlen oder Schroten in die Zwangs— 
mühle gebrachte jährliche Scheffelzahl zu ermitteln. Für die Zeit nach Publication 
gegenwärtigen Gesetzes sind dieser Ermittelung lediglich die von den Zwangsmüllern 
geführten richtigen Mahlregister zu Grunde zu legen, deren Inhalt die Berechtigten 
unbedingt gegen sich gelten lassen müssen. 
V. 
47 kommt in Wegfall. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Dresden, den 1 tten Juli 1864. 
Johann. 
6— Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
M. 75) Gesetz, 
die Wahlen in den Landgemeinden betreffend; 
vom 12ten Juli 1864. 
Wasn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
!# 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen: 
1. Die in §§ 40, 43, 44, 45, 54 der Landgemeindeordnung vom 7ten Novem- 
ber 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 440, 441 und 444.) 
gedachten Wahlen erfolgen nach Wahl der betreffenden Gemeinden entweder 
a) unter Leitung des Gemeindevorstands, in Behinderungsfällen, seines Stellvertreters 
(Landgemeindeordnung § 39) und oberer Aufsicht der Gemeindeobrigkeit nach Vorschrift dieses 
Gesetzes 6& 3 bis 8, 
- oder 
b) unter unmittelbarer Leitung der Gemeindeobrigkeit nach Maßgabe der Vorschriften der 
Landgemeindeordnung. 
& 2. Die Gemeinden, welche sich für das § 1b gedachte Wahlverfahren entscheiden 
wollen, haben den darüber vem Gemeinderathe, oder in den Fällen des § 54 der Land-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.