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b) Wo dagegen der Zwangspflichtige verbunden ist, in allen Fällen, wo er Getreide
mahlen oder schroten lassen will, sich der Zwangsmühle zu bedienen, ist die von
ihm im Durchschnitte der dem Jahre des Antrags auf Ablösung zunächst vor—
ausgegangenen fünf Jahre erweislich zum Mahlen oder Schroten in die Zwangs—
mühle gebrachte jährliche Scheffelzahl zu ermitteln. Für die Zeit nach Publication
gegenwärtigen Gesetzes sind dieser Ermittelung lediglich die von den Zwangsmüllern
geführten richtigen Mahlregister zu Grunde zu legen, deren Inhalt die Berechtigten
unbedingt gegen sich gelten lassen müssen.
V.
47 kommt in Wegfall.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dresden, den 1 tten Juli 1864.
Johann.
6— Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
M. 75) Gesetz,
die Wahlen in den Landgemeinden betreffend;
vom 12ten Juli 1864.
Wasn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
!# 2c. 2c.
finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen:
1. Die in §§ 40, 43, 44, 45, 54 der Landgemeindeordnung vom 7ten Novem-
ber 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 440, 441 und 444.)
gedachten Wahlen erfolgen nach Wahl der betreffenden Gemeinden entweder
a) unter Leitung des Gemeindevorstands, in Behinderungsfällen, seines Stellvertreters
(Landgemeindeordnung § 39) und oberer Aufsicht der Gemeindeobrigkeit nach Vorschrift dieses
Gesetzes 6& 3 bis 8,
- oder
b) unter unmittelbarer Leitung der Gemeindeobrigkeit nach Maßgabe der Vorschriften der
Landgemeindeordnung.
& 2. Die Gemeinden, welche sich für das § 1b gedachte Wahlverfahren entscheiden
wollen, haben den darüber vem Gemeinderathe, oder in den Fällen des § 54 der Land-