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165) Verordnung,
die Einschärfung der im § 81 der Ausführungsverordnung zum Strafgesetzbuche
und zur Strafproceßordnung vom Züsten Juli 1856, sowie der im §& 37 sub c der
Instruction für einen Amtsfrohn enthaltenen Vorschriften und die Anerkennung
der Effectenverzeichnisse durch die Gefangenen betreffend;
vom 23sten December 1864.
Nechvem zur Kenntniß des Justizministeriums gekommen ist, daß die im § 81 der Ausführungsrerordnung
zum Strafgesetzbuche und zur Strafproceßordnung vom Züsten Juli
1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 176) enthaltene, durch Verordnung
vom 5ten Januar 1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1857,
Seite 4 fg.) auf Arbeitshaussträflinge ausgedehnte Vorschrift wegen Anwendung der gesetzlichen
Strafschärfung, ingleichen die im 6 37 sub c der Instruction für einen Amtsfrohn
enthaltene Bestimmung betreffs vorschriftsmäßiger Haltung von Effectenverzeichnissen nicht selten
unbeachtet geblieben sind: so wird die Beobachtung der gedachten Bestimmungen hiermit nochmals
eingeschärft.
Zugleich wird an sämmtliche Untersuchungsgerichte verordnet, vor Einlieferung in Haft
befindlich gewesener Angeschuldigter in eine Strafanstalt, sowie vor deren sonstiger Haftentlassung
denselben nicht nur das bei ihrer Verhaftung aufzunehmen gewesene Effectenverzeichniß
zur Anerkennung an Gerichtsstelle vorzulegen, sondern dieselben auch zu Protocoll darüber
ausführlich zu verständigen, welche von den ihnen abgenommenen und in gerichtliche Verwahrung
gelangten Effecten, sowie aus welchem Grunde dieselben etwa bei der Untersuchungsbehörde
zurückbehalten werden.
Dresden, am 23sten December 1864.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr. Rosenberg.
Letzte Absendung: am 4ten Februar 1865.