Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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165)  Verordnung,

die  Einschärfung  der  im  §  81  der  Ausführungsverordnung  zum  Strafgesetzbuche
und  zur  Strafproceßordnung  vom  Züsten  Juli  1856,  sowie  der  im  §&  37  sub  c  der
Instruction  für  einen  Amtsfrohn  enthaltenen  Vorschriften  und  die  Anerkennung
der  Effectenverzeichnisse  durch  die  Gefangenen  betreffend;
vom  23sten  December  1864.

Nechvem  zur  Kenntniß  des  Justizministeriums  gekommen  ist,  daß  die  im  §  81  der  Ausführungsrerordnung
  zum  Strafgesetzbuche  und  zur  Strafproceßordnung  vom  Züsten  Juli
1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,  Seite  176)  enthaltene,  durch  Verordnung
  vom  5ten  Januar  1857  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1857,
Seite  4  fg.)  auf  Arbeitshaussträflinge  ausgedehnte  Vorschrift  wegen  Anwendung  der  gesetzlichen
  Strafschärfung,  ingleichen  die  im  6  37  sub  c  der  Instruction  für  einen  Amtsfrohn
enthaltene  Bestimmung  betreffs  vorschriftsmäßiger  Haltung  von  Effectenverzeichnissen  nicht  selten
unbeachtet  geblieben  sind:  so  wird  die  Beobachtung  der  gedachten  Bestimmungen  hiermit  nochmals
  eingeschärft.

Zugleich  wird  an  sämmtliche  Untersuchungsgerichte  verordnet,  vor  Einlieferung  in  Haft
befindlich  gewesener  Angeschuldigter  in  eine  Strafanstalt,  sowie  vor  deren  sonstiger  Haftentlassung
  denselben  nicht  nur  das  bei  ihrer  Verhaftung  aufzunehmen  gewesene  Effectenverzeichniß
zur  Anerkennung  an  Gerichtsstelle  vorzulegen,  sondern  dieselben  auch  zu  Protocoll  darüber
ausführlich  zu  verständigen,  welche  von  den  ihnen  abgenommenen  und  in  gerichtliche  Verwahrung
  gelangten  Effecten,  sowie  aus  welchem  Grunde  dieselben  etwa  bei  der  Untersuchungsbehörde
  zurückbehalten  werden.

Dresden,  am  23sten  December  1864.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  von  Behr.  Rosenberg.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Februar  1865.