Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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MÆ 17. Verordnung, 
die Staatsbauverwaltung betreffend; 
vom 16. Februar 1865. 
Mi Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden in Bezug auf die künftige 
Einrichtung der Staatsbauverwaltung folgende Bestimmungen getroffen: 
I. Die Straßen= und Wasserbauverwaltung betreffend. 
& 1. Die Leitung und Beaufsichtigung des fiscalischen Straßen-, Brücken= und Wasser- 
bauwesens ist unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums und in unmittelbarer Unter- 
ordnung unter dasselbe, 
a) in technischer Beziehung dem Straßenbaucommissar und dem Wasserbaudirector, 
b) in allen anderen Beziehungen den Amtshauptleuten innerhalb ihrer Bezirke 
übertragen. 
&2. Der Straßenbaucommissar und der Wasserbaudirector bilden die technischen Organe 
des Finanzministeriums und es fällt ihnen als solchen die technische Ueberwachung des gesamm- 
ten fiscalischen Straßen -, Brücken= und Wasserbauwesens zunächst anheim. 
6s#3. Den Amtshauptleuten sind für die technischen Angelegenheiten Chaussee= und 
Wasserbauinspectoren beigegeben, welchen innerhalb des ihnen angewiesenen Bezirks, unter 
der Leitung und Ueberwachung des Straßenbaucommissars und des Wasserbaudirectors, die 
specielle technische Aufsicht über sämmtliche fiscalische Chausseen, Straßen, Wege, Brücken, 
Fähren, Wasserstraßen, Canäle, Schleußen, Ufer, Dämme 2c., sowie die Projectirung, Ver- 
anschlagung und Ausführung der dieselben betreffenden Baue obliegt. 
# 4. Die Chaussee= und Wasserbauinspectoren sind den Amtshauptleuten untergeordnet 
und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Nur wenn in technischen Angelegenheiten 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amtshauptmanne und dem Chaussee= oder Wasserbau- 
inspector entstehen, hat der Amtshauptmann, unter Beifügung des schriftlichen Gutachtens 
des Chaussee= oder Wasserbauinspectors, Bericht an das Finanzministerium zu erstatten und 
dessen Entschließung einzuholen. 
85. Für die mit dem Straßen= und Wasserbaue verbundenen wirthschaftlichen Geld-, 
Cassen= und Rechnungsengelegenheiten werden Bauverwalter angestellt, welchen die gesammte 
Cassen-, Buch= und Rechnungsführung, die Zahlung an Lieferanten, sowie die Auslohnung 
der Arbeiter u. s. w., ingleichen die Leitung und Erledigung aller beim Straßen= und Wasser- 
baue vorkommenden wirthschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Anschaffung 
und Uebernahme von Baumaterialien, die Verdingung an Baunnternehmer, die Aufbewahrung 
der Bauutensilien u. s. w. obliegt. Inwieweit bei dergleichen Verwaltungsangelegenheiten 
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