können, vom Staate salarirt, ohne daß hierzu ein Beitrag zur Staatscasse Seiten des Gesammt-
hauses Schönburg zu leisten ist.
Die Kosten des Expeditionsaufwands und die Besoldung des Expedientenpersonals bei
dem Staatsanwalte werden auf die Staatscasse übernommen, wogegen
a) der Staatsregierung die Anstellung dieses Expeditionspersonals zusteht, und
b) die vom Staatsanwalte verdienten Kosten, soweit solche von den Betheiligten eingebracht
werden können, zur Staatscasse fließen.
Eine Uebertragung von Kosten und Verlägen der Staatsanwaltschaft am Schönburgischen
Bezirksgerichte wird dem Gesammthause Schönburg nicht angesonnen.
Es findet jedoch auch in Betreff der Kosten, namentlich in Bezug auf deren Einbringung,
Ab= und Erstattung zwischen dem Schönburgischen Bezirksgerichte und dem bei diesem ange-
stellten Staatsanwalte ganz das nämliche Verhältniß statt, welches in der gedachten Beziehung
zwischen den Königlichen Bezirksgerichten und den bei diesen angestellten Staatsanwälten
obwaltet. · «
Im Uebrigen wird das Gesammthaus Schönburg die für den Staatsanwalt beim Schön—
burgischen Bezirksgerichte erforderlichen Geschäftslocalitäten im Gebäude des letzteren beschaffen
und in Stand halten lassen, auch das bei dem Schönburgischen Bezirksgerichte fungirende
Dienerpersonal zur Aufwartung und zum Botendienste bei dem Staatsanwalte daselbst mit
verwendet, ohne daß in diesen Beziehungen Seiten des Gesammthauses Schönburg irgend
welche Entschädigung aus der Staatscasse beansprucht wird.
VIII.
Unter dem im Erläuterungsrecesse, Abschnitt I, 8 12 erwähnten „betreffenden Mittel—
appellationsgerichte“ ist dasjenige zu verstehen, in dessen Bezirke die Schönburgischen Receß-
herrschaften gelegen sind. «
IX.
Die Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg behalten auch in Criminalsachen ihren
Gerichtsstand vor dem betreffenden Mittelappellationsgerichte.
Die Bestimmungen über das Verfahren in solchen, Mitglieder des Hauses Schönburg
angehenden Strafsachen werden durch Gesetz, nach vorgängigem Einvernehmen und mit Ein—
verständniß des Hauses Schönburg, soweit hierbei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage
kommen, regulirt werden.
X.
Die in den Schönburgischen Receßherrschaften nach Maßgabe des Organisationsgesetzes
errichteten Behörden — Bezirksgericht und Gerichtsämter — haben dieselbe Competenz, welche
dieses Gesetz den Behörden erster Instanz beilegt.