Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

können, vom Staate salarirt, ohne daß hierzu ein Beitrag zur Staatscasse Seiten des Gesammt- 
hauses Schönburg zu leisten ist. 
Die Kosten des Expeditionsaufwands und die Besoldung des Expedientenpersonals bei 
dem Staatsanwalte werden auf die Staatscasse übernommen, wogegen 
a) der Staatsregierung die Anstellung dieses Expeditionspersonals zusteht, und 
b) die vom Staatsanwalte verdienten Kosten, soweit solche von den Betheiligten eingebracht 
werden können, zur Staatscasse fließen. 
Eine Uebertragung von Kosten und Verlägen der Staatsanwaltschaft am Schönburgischen 
Bezirksgerichte wird dem Gesammthause Schönburg nicht angesonnen. 
Es findet jedoch auch in Betreff der Kosten, namentlich in Bezug auf deren Einbringung, 
Ab= und Erstattung zwischen dem Schönburgischen Bezirksgerichte und dem bei diesem ange- 
stellten Staatsanwalte ganz das nämliche Verhältniß statt, welches in der gedachten Beziehung 
zwischen den Königlichen Bezirksgerichten und den bei diesen angestellten Staatsanwälten 
obwaltet. · « 
Im Uebrigen wird das Gesammthaus Schönburg die für den Staatsanwalt beim Schön— 
burgischen Bezirksgerichte erforderlichen Geschäftslocalitäten im Gebäude des letzteren beschaffen 
und in Stand halten lassen, auch das bei dem Schönburgischen Bezirksgerichte fungirende 
Dienerpersonal zur Aufwartung und zum Botendienste bei dem Staatsanwalte daselbst mit 
verwendet, ohne daß in diesen Beziehungen Seiten des Gesammthauses Schönburg irgend 
welche Entschädigung aus der Staatscasse beansprucht wird. 
VIII. 
Unter dem im Erläuterungsrecesse, Abschnitt I, 8 12 erwähnten „betreffenden Mittel— 
appellationsgerichte“ ist dasjenige zu verstehen, in dessen Bezirke die Schönburgischen Receß- 
herrschaften gelegen sind. « 
IX. 
Die Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg behalten auch in Criminalsachen ihren 
Gerichtsstand vor dem betreffenden Mittelappellationsgerichte. 
Die Bestimmungen über das Verfahren in solchen, Mitglieder des Hauses Schönburg 
angehenden Strafsachen werden durch Gesetz, nach vorgängigem Einvernehmen und mit Ein— 
verständniß des Hauses Schönburg, soweit hierbei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage 
kommen, regulirt werden. 
X. 
Die in den Schönburgischen Receßherrschaften nach Maßgabe des Organisationsgesetzes 
errichteten Behörden — Bezirksgericht und Gerichtsämter — haben dieselbe Competenz, welche 
dieses Gesetz den Behörden erster Instanz beilegt.
	        
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