Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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# 11. Nach Ablauf des Externats wird dem Externen über die erfolgte Benutzung 
desselben vom Medicinalcollegium nach einem dafür zu bestimmenden Formulare ein Zeugniß 
ausgestellt, welchem die von den Dirigenten der betreffenden Anstalten zu erbittenden Zeugnisse 
zur Grundlage dienen. 
& 12. Das Externat ist den angehenden Militärärzten in ganz gleicher Weise und unter 
den nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben gewidmete Zeit 
wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben alle ihre Gebührnisse. 
Die Anmeldungen der Militärärzte für das Externat erfolgen durch die Sanitätsdirection 
der Armee, welche dieselben an das Medicinalcollegium zu übermitteln und sich mit diesem zu 
dem Zwecke in's Einvernehmen zu setzen hat, um jedem Einzelnen nach seinen besonderen 
Fähigkeiten und Neigungen und seiner daraus hervorgehenden speciellen Brauchbarkeit den ent- 
sprechenden Bildungsweg innerhalb des Externats vorzeichnen und ihn den geeigneten Anstalten 
zur Verwendung zuweisen zu können. 
Ueberdieß wird die Sanitätsdirection, um den Militärärzten noch besondere Gelegenheit 
zu ihrer chirurgischen Fortbildung zu geben, für diese Aerzte alljährlich einen neben dem 
Externate bestehenden Operationscursus abhalten, zu welchem ihr aus bestimmten Bezirken 
des Landes die Leichen geliefert werden. 
13. Die Benutzung des Externats ist, mit Ausnahme der durch die Sanitätsdirection 
der Armee dahin zu commandirenden Militärärzte (I 12), an und für sich in das eigene 
Belieben der durch die Staatsprüfung hindurch gegangenen Aerzte gestellt. 
Es bleibt jedoch vorbehalten, sie künftig für die Zulassung zur staatsärztlichen Prüfung 
und mithin für die Aneignung der gesetzlichen Befähigung zur Anstellung in einem öffentlichen 
ärztlichen Amte im Staats= oder Gemeindedienste als Gerichts= und Polizeiarzt, Bezirksarzt 
oder Mitglied einer Medicinalbehörde insofern zur nothwendigen Vorbedingung zu erheben, 
als die für jene Prüfungsstufe vorauszusetzende, mindestens einjährige practische Uebung im 
Hospitaldienste nicht auf andere genügende Weise stattgefunden haben sollte, und nachgewiesen 
werden kann. 
Ueberdieß wird sowohl bei Besetzung der assistenzärztlichen Stellen bei den verschiedenen 
Landesanstalten und denjenigen Gemeinde= und Stiftungsanstalten, wo der Staatsregierung 
in dieser Beziehung eine Einwirkung zusteht, sowie nicht minder bei der Auswahl der mit 
Unterstützung des Staates in die ärmeren Landesgegenden zu entsendenden Aerzte, auf solche 
Aerzte, welche das Externat in genügender Weise absolvirt haben, bei gleicher Befähigung vor- 
zugsweise Rücksicht genommen werden. 
## 14. Die zum Externate zugelassenen Civilärzte haben die Kosten ihres Lebensunter- 
halts während desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
	        
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