Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 29. April 1865. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
6 Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
Statuten 
des von Einsiedelschen Familienvereins. 
2c. 2c. 
16. Ueber die Angelegenheiten des Vereins wird, je nach Beschaffenheit der Sache, 
entweder in allgemeiner Versammlung — dem Familienconvente — oder im engeren Aus- 
schusse — dem Familienrathe — Entschließung gefaßt. 
2c. 2c. 
&# 27. Der Familienrath besteht aus vier vom Familienconvente zu wählenden Mit- 
gliedern: 
dem Senior, 
dem Cassirer, 
dem Archivar und 
einem Beisitzer. 
2c. rc. 
& 37. Der Senior ist das Oberhaupt des Familienvereins. Ihm ist die oberste Leitung 
aller Angelegenheiten des Letzteren übertragen. 
ꝛc. 2C. 
6#l 44. Der Verein wird nach Außen in ge= und außergerichtlichen Angelegenheiten durch 
den jedesmaligen Senior vertreten. 
Der Sitz der Stiftung und deren Verwaltung befindet sich in Dresden. 
1865. 31
	        
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